Seniorenwegweiser für den Landkreis Bad Kissingen

Finanzen 21 2. Wenn das Geld nicht reicht – Hilfe in besonderen Lebenslagen 2.1 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Reichen Ihre Einkünfte im Alter nicht für den Lebensun- terhalt aus, dann können Sie Grundsicherung beantragen. Der Bedarf an Grundsicherung wird in jedem einzelnen Fall ermittelt und der Anspruch errechnet. Die Grund- sicherung enthält folgende Leistungen für das tägliche Leben: • Ausgaben für den notwendigen Lebensunterhalt • Aufwendungen für Unterkunft wie Miete, Heizung und Nebenkosten • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Vor- sorgebeiträge in angemessener Höhe • Eventuelle Mehrbedarfe (z. B. alleinerziehend, Behinderung) Den Antrag auf Grundsicherung können Sie bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung stellen. Diese leitet den Antrag an das Landratsamt weiter. Grundsicherung kann nicht rückwirkend beantragt werden. Sie wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Es ist also wichtig, rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen. Gut zu wissen: Es gibt eine Reihe von Ansprech­ personen im Landratsamt Bad Kissingen, die für die- sen Bereich zuständig sind. Am besten lassen Sie sich von der Zentrale direkt mit dem oder der zuständigen Mitarbeiterin verbinden. Fachbereich: Sozialamt – Grundsicherung im Alter Landratsamt Bad Kissingen Obere Marktstraße 6, 97688 Bad Kissingen Tel.: 0971 801-0 E-Mail: poststelle@kg.de Hier finden Sie die für Sie richtige Ansprechperson: https://www.landkreis-badkissingen.de/ 2324.Hilfe-zum-Lebensunterhalt.html 2.2 Wohngeld Wohnen kostet Geld – oft zu viel für den- oder diejenige, der/die ein geringes Einkommen hat. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe. DurchWohngeld sollen einkommensschwache Haushalte bei der Finanzie- rung ihrer Wohnkosten unterstützt werden, ohne dazu weitergehende Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Wohngeld wird als Zuschuss geleistet. Mieter von Wohn- raum (auch Untermieter oder Heimbewohner) können Wohngeld in Form von Mietzuschuss, Eigentümer selbst genutzten Wohnraums in Form von Lastenzuschuss beantragen. Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Summe der Einkünfte aller Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete bzw. der Belastung ab. Zu den Haushaltsmitgliedern, die berücksichtigt wer- den, können neben der wohngeldberechtigten Person beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Geschwister zählen.

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