Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

J Sozialhilfe Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung auf die jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch hat. Wer nicht in der Lage ist, aus eigenenKräften seinen Lebens- unterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichendeHilfe erhält, hat einRecht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. DieseHilfe soll seinembesonderenBedarf entsprechen, ihn zur Selbsthilfe befähigen, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die Führung eines men- schenwürdigen Lebens sichern. Die Leistungsberechtigten müssen hierbei nach Kräften mitwirken. Die Sozialhilfe greift als unterstes soziales Netz erst dann ein, wenn keine andere Hilfe möglich ist bzw. alle anderen Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Im Mittelpunkt der Sozialhilfe steht der Mensch, dessen Würde zu achten ist und der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Hilfen der Allgemeinheit zur FührungeinesmenschenwürdigenDaseins hat. Nach demRecht der Sozialhilfe, welches imZwölften Buch des Sozialgesetzbuches geregelt ist, können in Anspruch genommen werden: J Hilfe zum Lebensunterhalt, J Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, J Hilfen zur Gesundheit, J Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, J Hilfe zur Pflege, J Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, J Hilfe in anderen Lebenslagen, sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Hilfe zum Lebensunterhalt Leistungsberechtigt in der Hilfe zum Lebensunterhalt sind nur Personen, die über kein ausreichendes (Arbeits-)Ein- kommen und Vermögen verfügen und auch keine Ansprü- che auf vorrangige Leistungen gegenüber Dritten oder anderen Sozialleistungsträgern (Arbeitslosengeld II, Wohn- geld, Rente, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin- derung usw.) haben. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungsberechtigt in der Grundsicherung imAlter und bei Erwerbsminderung sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BundesrepublikDeutschlandhaben, sofern sie J ein der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenver- sicherung entsprechendes Lebensalter erreicht haben oder J das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbs- minderung behoben werden kann und J hilfebedürftig sind. 30 FINANZIELLE HILFEN UND VERGÜNSTIGUNGEN Finanzen

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