Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

Eigenhändiges Testament Ein Testament kann eigenhändig errichtet werden, dabei muss der gesamte Text handschriftlich niedergeschrieben sein. Das Schriftstück soll mit Ort und Datum versehen und mussmit Vor- undZunamen unterschriebenwerden. Eigen- händigeTestamente sindhäufigwegenFormfehlernunwirk- samoder bietenwegen unklarer FormulierungenAnlass für (kostspielige) Erbstreitigkeiten. Diese sind mit ein Grund, warum eigenhändige Testamente im Ergebnis oft sehr viel teurer sind als notarielle Testamente, bei denen der Wille des Testierenden eindeutig bestimmt und rechtssicher umgesetzt wird. Liegt nur ein eigenhändiges Testament vor, ist häufig nach dem Tod ein vomNachlassgericht aus- gestellter Erbschein erforderlich. Ist imNachlass Grundbe- sitz vorhanden, ist die Vorlage eines Erbscheins zur Berich- tigung des Grundbuchs erforderlich, wenn keine notarielle Verfügung von Todes wegen vorliegt. Ein Erbschein kann über den Notar oder über das Nachlassgericht beantragt werden, die Kosten für die Erteilung richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Gemeinsames Testament von Ehegatten DasGesetz ermöglicht es Ehegatten in einemgemeinschaft- lichen Testament gemeinsame Regelungen zu treffen, die für den Tod eines der Ehegatten gelten. Dies kann entweder in eigenhändiger oder notarieller Form erfolgen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Schriftstück handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Eigenhändige gemeinschaftliche Testa- mente bewirken inder Praxis häufig eine ungewollteBindung des länger lebenden Ehegatten dahingehend, dass er über seinVermögennachdemToddes verstorbenenEhepartners nicht mehr frei entscheiden kann – was häufig nicht dem Willen der Beteiligten entsprechen wird. Um diese Bindung sowieweitere ungewollte Folgen zu vermeiden, ist vor Abfas- sung vonTestamenteneine fachkundige rechtlicheBeratung unbedingt zu empfehlen. Notarielles Testament Die vom Gesetz vorgesehene Regelform des Testaments ist das notarielle Testament. Der Notar berät dabei über Form, Inhalt und Rechtsfolgen des Testaments. Beratung und Beurkundung können bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause erfolgen – der Notar sucht Sie auf Wunsch dort auf. Zweifel an Wirksamkeit oder Inhalt des Testaments sind ausgeschlossen. Der Notar prüft auch, ob der Erblasser testierfähig ist und hält seine Feststellungen in der Urkunde fest. Eventuelle durch die Erbregelung entstehende Pflicht- teilsrechteund steuerlicheKonsequenzenwerdengleichfalls vomNotar angesprochen. Nach der Beurkundung wird das Testament versiegelt an das Nachlassgericht übersandt und dort amtlich verwahrt, damit es imErbfall sicher gefun- den und eröffnet werden kann. Kosten Die Kosten für ein notarielles Testament bzw. einen nota- riellen Erbvertrag richten sich nach dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung. Sie belaufen sich für Beratung und Beurkundung bei einem Vermögen von 50.000 € auf ca. 165 € (Testament) bzw. 330 € (Erb- vertrag) jeweils zzgl. Auslagen undUmsatzsteuer. Bei einem Vermögen von 150.000 € kostet ein Testament ca. 354 €, ein Erbvertrag 708 € jeweils zzgl. Auslagen und Umsatz- steuer. Eine notarielle Verfügung ersetzt im Erbfall meist den Erbschein, so dass damit die oft wesentlich höheren Kosten für einen Erbschein gespart werden. 86 VORSORGE FÜR DAS ALTER Vorsorge

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