Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

vorgesorgt werden. In einer solchen Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer imFalle einer Betreuerbestellung zu IhremBetreuer bzw. keinesfalls zu IhremBetreuer bestellt werden soll. Diese Vorschläge sind grundsätzlich für das Betreuungsgericht verbindlich. Ein gerichtlich bestellter Betreuer wird (im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten) durch das Amtsgericht überwacht. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie bei den auf S. 52 genannten Ansprechpartnern. J Patientenverfügung Die Patientenverfügung gibt denWillen einer Personwieder, wie imKrankheitsfall vondenÄrztenmit sogenannten lebensverlängerndenMaßnahmenumgegangenwerdensoll. Nachdemder Verzicht auf lebensverlängerndeMaßnahmen eine schwerwiegende Entscheidung ist, sollte man sich die Formulierungen genau überlegen und möglichst mit seinen Ärzten abstimmen. Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form gebunden. Vertrauenspersonen sollten darüber informiert unddemHausarzt sowiedenAngehörigen der Inhalt der Patientenverfügung bekannt sein. Zum Thema Patientenverfügung beraten die auf S. 52 genannten Ansprechpartner. Weitere Informationen zur Vorsorge rund um das Alter gibt es im Pflegestützpunkt Rhön-Grabfeld oder bei den Fachstellen für pflegende Angehörige (siehe S. 32/33). J Testament oder gesetzliche Erbfolge Damit im Todesfall Ihr Wille gilt… Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge, welche für viele überraschendeRegelungen enthält. Gesetzliche Erben sind zunächst die Verwandten; dabei schließen die Näheren die Entfernteren aus. Der Ehegatte wird – anders als viele meinen – bis auf wenige Einzelfälle nur Miterbe neben denVerwandten und nicht Alleinerbe. Es kommt dann zu einer Erbengemeinschaft zwischen dem Ehegatten und den Verwandten. Über die gesetzliche Erbfolge berät der Notar. Nur wer die gesetzliche Erbregelung in seinem Fall genau kennt, kann entscheiden, ob sie für ihn gelten soll. Möchte man für seinen Todesfall nicht die gesetzliche Erbfolge, so lässt sich diese durch Testament oder Erbvertrag gestalten. In einer solchen letztwilligenVerfügung entscheidet der Erblasser selbst, wer sein Erbe wird. Einzelne Gegenstände kann er durch Vermächtnisse verteilen. Er kann z. B. dieGrabpflege durch eine Auflage absichern oder einen Testamentsvollstrecker mit der Verteilung oder sogar Verwaltung desNachlasses beauftragen. DieGestaltungsmöglichkeiten eines Testaments sind durch das Gesetz vorgegeben und begrenzt. Fehler bei der Gestaltung von Testamentenkönnensichdaher bei unsachgemäßer Formulierung leicht ergeben. Eigenhändiges Testament Ein Testament kann eigenhändig errichtet werden, dabei muss der gesamte Text handschriftlich niedergeschrieben sein. Das Schriftstück soll mit Ort und Datum versehen und mussmit Vor- undZunamen unterschriebenwerden. EigenhändigeTestamente sindhäufigwegenFormfehlernunwirk56 VORSORGE FÜR DAS ALTER Vorsorge

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