Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

samoder bietenwegen unklarer FormulierungenAnlass für (kostspielige) Erbstreitigkeiten. Diese sind mit ein Grund, warum eigenhändige Testamente im Ergebnis oft sehr viel teurer sind als notarielle Testamente, bei denen der Wille des Testierenden eindeutig bestimmt und rechtssicher umgesetzt wird. Liegt nur ein eigenhändiges Testament vor, ist häufig nach dem Tod ein vomNachlassgericht ausgestellter Erbschein erforderlich. Ist imNachlass Grundbesitz vorhanden, ist die Vorlage eines Erbscheins zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich, wenn keine notarielle Verfügung von Todes wegen vorliegt. Ein Erbschein kann über den Notar oder über das Nachlassgericht beantragt werden, die Kosten für die Erteilung richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Gemeinsames Testament von Ehegatten DasGesetz ermöglicht es Ehegatten in einemgemeinschaftlichen Testament gemeinsame Regelungen zu treffen, die für den Tod eines der Ehegatten gelten. Dies kann entweder in eigenhändiger oder notarieller Form erfolgen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Schriftstück handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Eigenhändige gemeinschaftliche Testamente bewirken inder Praxis häufig eine ungewollteBindung des länger lebenden Ehegatten dahingehend, dass er über seinVermögennachdemToddes verstorbenenEhepartners nicht mehr frei entscheiden kann – was häufig nicht dem Willen der Beteiligten entsprechen wird. Um diese Bindung sowieweitere ungewollteFolgen zu vermeiden, ist vor Abfassung vonTestamenteneine fachkundige rechtlicheBeratung unbedingt zu empfehlen. Notarielles Testament Die vom Gesetz vorgesehene Regelform des Testaments ist das notarielle Testament. Der Notar berät dabei über Form, Inhalt und Rechtsfolgen des Testaments. Beratung und Beurkundung können bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause erfolgen – der Notar sucht Sie auf Wunsch dort auf. Zweifel an Wirksamkeit oder Inhalt des Testaments sind ausgeschlossen. Der Notar prüft auch, ob der Erblasser testierfähig ist und hält seine Feststellungen in der Urkunde fest. Eventuelle durch die Erbregelung entstehende Pflichtteilsrechteund steuerlicheKonsequenzenwerdengleichfalls vomNotar angesprochen. Nach der Beurkundung wird das Testament versiegelt an das Nachlassgericht übersandt und dort amtlich verwahrt, damit es imErbfall sicher gefunden und eröffnet werden kann. Kosten Die Kosten für ein notarielles Testament bzw. einen notariellen Erbvertrag richten sich nach dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung. Sie belaufen sich für Beratung und Beurkundung bei einem Vermögen von 50.000 € auf ca. 165 € (Testament) bzw. 330 € (Erbvertrag) jeweils zzgl. Auslagen undUmsatzsteuer. Bei einem Vermögen von 150.000 € kostet ein Testament ca. 354 €, ein Erbvertrag 708 € jeweils zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Eine notarielle Verfügung ersetzt im Erbfall meist den Erbschein, so dass damit die oft wesentlich höheren Kosten für einen Erbschein gespart werden. 57 VORSORGE FÜR DAS ALTER Vorsorge

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