Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

VORSORGE FÜR DAS ALTER 66 Jeder Mensch kann durch Erkrankung, Unfall oder Behinderung plötzlich in die Lage geraten, seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig wahrnehmen zu können. Daher ist es wichtig, frühzeitig dafür zu sorgen, dass der eigene Wille berücksichtigt wird, wenn man ihn selbst nicht mehr äußern kann. Ausführliche Informationen und Beratung zu den Themen Betreuung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erteilen folgende Ansprechpartner:  Betreuungsstelle im Landratsamt Rhön-Grabfeld Tel.: 09771/94-564  Amtsgericht – Betreuungsgericht – Bad Neustadt Tel.: 09771/6214-84  ARV Unterfranken e. V. – Betreuungsverein Tel.: 0971/99080  Jeder Notar, vor Ort sind dies: – Notar Markus Graser, Bad Königshofen Tel.: 09761/399100 – Notar Priv.-Doz. Dr. Patrick Meier, Bischofsheim Tel.: 09772/1233 – Notar Dr. Vitali Schmitkel, Bad Neustadt Tel.: 09771/635370 – Notar Dr. Georg von Zimmermann, Mellrichstadt Tel.: 09776/5008 Zur Patientenverfügung informiert und berät neben den oben genannten Notaren der  Hospizverein Rhön-Grabfeld e. V. Tel.: 09771/6355984  Pflegestützpunkt Rhön-Grabfeld, siehe S. 38  Fachstellen für pflegende Angehörige, siehe S. 39  Dokumentenmappe Nicht alles, was mit zunehmendem Alter auf uns zukommt, kann im Voraus geregelt werden. Wichtige Dokumente sollten jedoch geordnet an einem sicheren Platz zu finden sein, damit im Notfall schnelles Handeln möglich ist.  Betreuung Das Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes im Januar 1992 löste die bis dahin bestehenden Vormundschaften und Pflegschaft für Erwachsene ab. Mit Wirkung vom 01.01.2023 wurde das Betreuungsrecht grundlegend modernisiert. So stärkt das neue Betreuungsrecht die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen, sichert und verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung und stellt ehrenamtlichen Betreuern kompetente Ansprechpartner zur Seite. Die Regelungen für Menschen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, finden sich nunmehr in den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Betreuung erstreckt sich nur auf jene Aufgabenbereiche, die der Betroffene nicht ohne gesetzlichen Vertreter ausüben kann, z. B.:  Gesundheitsfürsorge  Vermögenssorge (auch Vermögensverwaltung)  Aufenthaltsbestimmung  Behördenangelegenheiten Das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit und Bestellung eines Betreuers beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen, auf Anregung Dritter oder von Amts wegen.

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