Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

Vorsorge 67 VORSORGE FÜR DAS ALTER Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt bzw. angeregt wurde, wird von dortiger Seite zunächst die Betreuungsstelle angehört und sodann ggf. ein Sachverständigengutachten (ärztliches Gutachten) eingeholt. Ist eine Betreuung erforderlich, soll diese vorrangig von Angehörigen oder Bekannten als ehrenamtliche Betreuer geführt werden. Dabei werden auch etwaige Vorschläge des Betroffenen in einer Betreuungsverfügung berücksichtigt. Allerdings darf eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der für die Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, grundsätzlich nicht als Betreuer bestellt werden. Stehen Angehörige oder Bekannte nicht zur Verfügung oder sind diese nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, wird die Betreuung entweder von dem staatlich anerkannten Betreuungsverein oder von selbstständig tätigen Berufsbetreuern übernommen. Eine Überprüfung, ob eine Betreuung weiterhin notwendig ist, erfolgt spätestens nach Ablauf von 7 Jahren.  Vorsorgevollmacht Durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird in aller Regel die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens vermieden. Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig sein. Durch eine Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Person(en) des Vertrauens für den Fall bevollmächtigt werden, dass man seine Angelegenheiten infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter nicht mehr selbst wie gewohnt regeln kann. Eine Vorsorgevollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Man sollte daher bedenken, dass es im Notfall vielleicht keine Möglichkeit mehr gibt, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Die Vorsorgevollmacht unterliegt keiner besonderen Formvorschrift, sollte aber unbedingt persönlich unterschrieben werden. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung in der Bevölkerung existierte bis Ende 2022 in Deutschland kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht. Das zum 01.01.2023 neu eingeführte Ehegatten(not)vertretungsrecht räumt Ehegatten nunmehr in einer Notsituation für den Bereich der Gesundheitssorge für längstens 6 Monate ein gegenseitiges Vertretungsrecht ein. Aufgrund der in § 1358 BGB normierten engen zeitlichen und inhaltlichen Grenzen sollte das Ehegatten(not)vertretungsrecht jedoch nicht als Ersatz für eine Vorsorgevollmacht angesehen werden. Ein Muster für eine privatschriftlich abgefasste Vorsorgevollmacht finden Sie im Internet unter www.bmjv.de. Informationen und Formulare erhalten Sie auch im Pflegestützpunkt Rhön-Grabfeld (siehe S. 38). Eine Broschüre kann im Buchhandel bestellt werden. Statt eines vorgefertigten Musters können Sie auch jeden Notar oder einen Rechtsanwalt mit dem Entwurf und der Beurkundung einer individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Vollmachtsurkunde betrauen. Es besteht die Möglichkeit, Ihre Unterschrift unter Ihrer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsstelle im Landratsamt oder einen Notar öffentlich beglaubigen zu lassen. Die Beglaubigung bescheinigt, dass die Vollmacht von Ihnen selbst unterschrieben wurde.

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