Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

69 Vorsorge Wenn die Vollmacht für die Verwendung im Grundbuchverfahren, also etwa beim Verkauf eines Hauses oder der hierzu erforderlichen Löschung von Rechten (wie Wohnungsrechten) geeignet sein soll, ist es erforderlich, dass die Urkunde beglaubigt oder durch einen Notar beurkundet wird. Die Wirkung der Beglaubigung durch die Betreuungsstelle endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Bei einer Beurkundung wird der Urkundenentwurf durch einen Notar erstellt, mit Ihnen besprochen und Ihnen vorgelesen. Der Notar verschafft sich einen Eindruck von Ihrer Geschäftsfähigkeit und bescheinigt dies in der Urkunde. Eine notarielle Beurkundung bietet im Rechtsverkehr eine grundlegende Richtigkeitsgewähr, hat eine höhere Glaubwürdigkeit und wird deswegen überall akzeptiert. Andere Vollmachten werden in der Praxis in bestimmten Bereichen häufig nicht oder nicht sofort anerkannt, etwa bei Banken und Versicherungen. Zentrales Vorsorgeregister Damit Ihre Vorsorgevollmacht im Bedarfsfalle leichter gefunden wird, kann Ihre Vorsorgevollmacht im „Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer“ registriert werden. Haben Sie eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung verfasst, können auch diese registriert werden. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten Ihrer Verfügung, d. h. Name und Anschrift von Ihnen und Ihrer Vertrauensperson sowie den Umfang der Vollmacht. Die Verwahrung der Vollmacht erfolgt jedoch durch den Vollmachtgeber bzw. den Bevollmächtigten. Das Original einer notariell beurkundeten Vollmacht verwahrt der Notar. Details und Möglichkeiten zur Registrierung finden Sie unter www.vorsorgeregister.de Für die Registrierung werden Gebühren erhoben. Falls Sie Ihre Vollmacht notariell beurkunden lassen, übernimmt der Notar für Sie die gewünschte Registrierung. Bei der Registrierung durch den Notar fallen geringere Kosten an.  Betreuungsverfügung Falls Sie keine Vorsorgevollmacht erteilen möchten (weil beispielsweise keine Person vorhanden ist, der Sie uneingeschränkt vertrauen), kann durch eine Betreuungsverfügung zumindest für ein etwaiges Betreuungsverfahren vorgesorgt werden. In einer solchen Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer im Falle einer Betreuerbestellung zu Ihrem Betreuer bzw. keinesfalls zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Diese Vorschläge sind grundsätzlich für das Betreuungsgericht verbindlich. Ein gerichtlich bestellter Betreuer wird (im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten) durch das Amtsgericht überwacht.  Patientenverfügung Die Patientenverfügung gibt den Willen einer Person wieder, wie im Krankheitsfall von den Ärzten mit sogenannten lebensverlängernden Maßnahmen umgegangen werden soll. Nachdem der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen eine schwerwiegende Entscheidung ist, sollte man sich die Formulierungen genau überlegen und möglichst VORSORGE FÜR DAS ALTER

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