Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

mit seinen Ärzten abstimmen. Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form gebunden. Vertrauenspersonen sollten darüber informiert und dem Hausarzt sowie den Angehörigen der Inhalt der Patientenverfügung bekannt sein. Weitere Informationen und Beratung zu den aufgeführten Themen erhalten Sie bei den auf S. 66 genannten Ansprechpartnern. Weitere Informationen zur Vorsorge rund um das Alter gibt es im Pflegestützpunkt Rhön-Grabfeld (siehe S. 38) oder bei den Fachstellen für pflegende Angehörige (siehe S. 39).  Testament oder gesetzliche Erbfolge Damit im Todesfall Ihr Wille gilt… Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge, welche für viele überraschende Regelungen enthält. Gesetzliche Erben sind zunächst die Verwandten; dabei schließen die Näheren die Entfernteren aus. Der Ehegatte wird – anders als viele meinen – bis auf wenige Einzelfälle nur Miterbe neben den Verwandten und nicht Alleinerbe. Es kommt dann zu einer Erbengemeinschaft zwischen dem Ehegatten und den Verwandten. Über die gesetzliche Erbfolge berät der Notar. Nur wer die gesetzliche Erbregelung in seinem Fall genau kennt, kann entscheiden, ob sie für ihn gelten soll. Möchte man für seinen Todesfall nicht die gesetzliche Erbfolge, so lässt sich diese durch Testament oder Erbvertrag gestalten. In einer solchen letztwilligen Verfügung entscheidet der Erblasser selbst, wer sein Erbe wird. Einzelne Gegenstände kann er durch Vermächtnisse verteilen. Er kann z. B. die Grabpflege durch eine Auflage absichern oder einen Testamentsvollstrecker mit der Verteilung oder sogar Verwaltung des Nachlasses beauftragen. Die Gestaltungsmöglichkeiten eines Testaments sind durch das Gesetz vorgegeben und begrenzt. Fehler bei der Gestaltung von Testamenten können sich daher bei unsachgemäßer Formulierung leicht ergeben. Eigenhändiges Testament Ein Testament kann eigenhändig errichtet werden, dabei muss der gesamte Text handschriftlich niedergeschrieben sein. Das Schriftstück soll mit Ort und Datum versehen und muss mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Eigenhändige Testamente sind häufig wegen Formfehlern unwirksam oder bieten wegen unklarer Formulierungen Anlass für (kostspielige) Erbstreitigkeiten. Diese sind mit ein Grund, warum eigenhändige Testamente im Ergebnis oft sehr viel teurer sind als notarielle Testamente, bei denen der Wille des Testierenden eindeutig bestimmt und rechtssicher umgesetzt wird. Liegt nur ein eigenhändiges Testament vor, ist häufig nach dem Tod ein vom Nachlassgericht ausgestellter Erbschein erforderlich. Ist im Nachlass Grundbesitz vorhanden, ist die Vorlage eines Erbscheins zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich, wenn keine notarielle Verfügung von Todes wegen besteht. Ein Erbschein kann über den Notar oder über das Nachlassgericht beantragt werden, die Kosten für die Erteilung richten sich nach dem Wert des Nachlasses. 70 VORSORGE FÜR DAS ALTER Vorsorge

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