Älter werden im Landkreis Rhön-Grabfeld Seniorenratgeber

79 Pflege UNTERSTÜTZUNG BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT UND DEMENZ Pflegeperson vor der Verhinderung den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Kosten werden für längstens sechs Wochen im Jahr bis zu einem Betrag von 1.612 € übernommen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine stundenweise Verhinderung in Anspruch zu nehmen. Der Betrag von 1.612 € kann zusätzlich um bis zu 806 € auf insgesamt bis zu 2.418 € pro Jahr aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Der Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege mindert sich dementsprechend. Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb der eigenen Häuslichkeit im Rahmen der Kurzzeitpflege geleistet werden. Das je nach Pflegegrad zustehende Pflegegeld wird dann zur Hälfte weitergezahlt. Entlastungsbetrag Allen Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad stehen zusätzliche Leistungen von 125 € für Leistungen der Betreuung und Entlastung zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Der Entlastungsbetrag kann im Rahmen der Kostenerstattung für besondere Angebote der Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung durch zugelassene Pflegedienste oder anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsdienste (z. B. Betreuungsgruppen siehe S. 98, ehrenamtliche Helferkreise, anerkannte ehrenamtlich oder selbstständig tätige Einzelpersonen, Alltagsbegleiter, Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen) und für den Eigenanteil in der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Nicht vollständig ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden. Am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr (bis 30. Juni) übertragen werden. Tages- und Nachtpflege Unter Tages- und Nachtpflege (Übersicht siehe S. 96-98) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf oder in der Nacht in einer Pflegeeinrichtung. Sie ist eine wichtige teilstationäre Unterstützung für Angehörige, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. In einer Einrichtung werden die Älteren und/oder pflegebedürftigen Menschen durch qualifiziertes Fachpersonal betreut und gepflegt. Das Angebot kann an allen oder ausgesuchten Wochentagen in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse beteiligt sich an den pflegebedingten Aufwendungen und den Fahrtkosten. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege kann neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Tages- und Nachtpflege sind vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. Hierfür kann der Entlastungsbetrag von 125 € in Anspruch genommen werden. Kurzzeitpflege Die Kurzzeitpflege soll Angehörigen ermöglichen, Urlaub zu machen oder sich bei Krankheit oder anderen Ausfallzeiten vertreten zu lassen. Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt soll die Kurzzeitpflege den Angehörigen zeitlich Raum geben, das häusliche Umfeld auf die kommende Situation vorzubereiten.

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