Bauen, Kaufen, behindertengerechtes Umbauen im Landkreis Berchtesgadener Land

EIGENWOHNRAUMFÖRDERUNG 11 eigenwohnraumförderung Grundlagen zur Bayerischen Wohnraumförderung Sinn und Zweck der Förderung Die Bayerische Wohnraumförderung will Haushalte mit mittle- rem Einkommen, vor allem junge Familien, dabei unterstützen, sich den Traum vom Eigenheim zu verwirklichen. Anspruch – Ermessen Für die Wohnraumförderung werden jedes Jahr nur begrenz- te Mittel zur Verfügung gestellt. Das hat zur Folge, dass auf Fördermittel aus der Wohnraumförderung, im Gegensatz zu Sozialleistungen, kein Anspruch besteht. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob einem Antragsteller, der die Fördervoraussetzungen erfüllt Fördermittel bewilligt werden können und wenn ja in welcher Höhe. Soziale Dringlichkeit Falls bei der Wohnraumförderung die Anzahl der förderfähi- gen Antragsteller größer ist als die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, das Angebot also nicht die Nachfrage decken kann, werden die verfügbaren Mittel nach sozialer Dringlich- keit vergeben. Kriterien für eine soziale Dringlichkeit sind unter anderem: n die aktuelle Wohnung ist zu klein n es gibt behinderte oder schwerbehinderte Haushaltsangehörige n aktuelle Wohnung muss verlassen werden (z. B. aufgrund einer Eigenbedarfskündigung) Persönliche Fördervoraussetzungen 1. Förderfähiger Personenkreis: Die Bayerische Wohnraumförderung richtet sich nur an einen bestimmten Personenkreis, dieser soll im Folgenden anhand von Stichpunkten beschrieben werden. n Die Antragsteller halten sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet auf => Bei ausländischen Antragstellern ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) erforderlich. n Die Antragsteller müssen bereits in der bisherigen Wohnung gemeinsam einen Haushalt führen. n Gemeinsam Antragsberechtigt sind (nur) folgende Personenkreise: Ehegatten, Lebenspartner, deren Kinder und Eltern, Enkel und Großeltern, Geschwister und Pflegekinder. Auch Partner in einer sonstigen auf Dauer angelegten Le- bensgemeinschaft (= Freund/Freundin) sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, gemeinsam einen Antrag auf Fördermittel zu stellen: die beiden Partner müssen (zwingend) bereits in der bisherigen Wohnung einen gemeinsamen Haus- halt führen und zwar seit mind. ca. 3 Jahren. Abweichend hiervon wäre ein Antragsrecht ggf. auch bereits früher möglich, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist. Zu erwartende Kinder zählen ab dem 4. Schwangerschafts- monat bereits zum Haushalt dazu. > Baumeisterarbeiten > Ausbau & Sanierung > Estrichverlegung > Innen- & Außenputz > Trockenbau > Vollwärmeschutz > Fassadensanierung > Fliesenverlegung Dorfplatz 15 · D-83454 Anger · Tel.: 08656-989568-0 · Fax: 08656-989568-9 · E-Mail : info@huh-elektro.eu

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