Bauen, Kaufen, behindertengerechtes Umbauen im Landkreis Berchtesgadener Land

EIGENWOHNRAUMFÖRDERUNG 12 2. Einkommensgrenze Die Bayerische Wohnraumförderung entstand aus dem Sozia- len Wohnungsbau. Sie verfolgt nicht das Ziel, möglichst breite Schichten der Bayerischen Bevölkerung beim Wohnungsbau zu subventionieren, sondern richtet sich primär an Haushalte mit mittlerem Einkommen (vorwiegend junge Familien) für die eine Baufinanzierung in der heutigen Zeit angesichts sehr hoher Grundstücks- und Immobilienpreise und drastisch gestiegener Baukosten finanziell eine große Herausforderung darstellt. Die Wohnraumförderung will versuchen, Haushalten ein Bau- oder Kaufvorhaben zu ermöglichen, dass für sie auf dem freien Kapitalmarkt nicht finanzierbar gewesen wäre und will gleichzeitig Haushalte dabei unterstützen, die Belastung für die Finanzierung des Eigenheims dauerhaft gut tragbar zu halten und eine Entschuldung möglichst zu beschleunigen. Um diese Zielgruppe der Wohnraumförderung zu erreichen, gibt es eine Einkommensgrenze, deren Einhaltung Zugangs- voraussetzung zur Förderung ist. Die Einkommensgrenze erhöht sich bei Schwerbehinderten Personen um 4.000 EUR und bei Ehepaaren, die weniger als 7 Jahre verheiratet sind um 5.000 EUR. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einkommensermittlung ist die Antragstellung. Zur Berechnung verwendet man in der Regel das Einkommen der letzten 12 Monate. Zukünftiges Einkommen wird nur berücksichtigt, wenn es innerhalb der kommenden 12 Monate (ab Antragstellung) eintreten wird und schon absolut fix ist, also ein Datum und ein Betrag feststehen. Das Einkommen wird bei jedem Haushaltsangehörigen separat ermittelt. Zum Einkommen zählen die positiven Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a des Einkommenssteuergesetzes jeder Person. Grundsätzlich werden also alle steuerpflichtigen Ein- künfte angerechnet. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften anderer Einkunftsarten (z. B. aus Gewerbebetrieb neben dem Haupteinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit) findet nicht statt. Zusätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften werden auch eine Reihe an steuerfreien Einkunftsarten mit angerechnet. Das sind im Wesentlichen: Elterngeld, Betreuungsgeld, Landeserziehungsgeld, Minijob. Nicht als Einkommen berücksichtigt werden: Kindergeld, Baukindergeld, Baukindergeld PLUS, Eigenheim- zulage. Von dem ermittelten Einkommen werden die Werbungskosten entsprechend dem letzten Steuerbescheid abgezogen, außerdem für steuerfreie Einkünfte pauschal 200 EUR pro Einkunftsart. Anschließend erfolgen Pauschalabzüge in Höhe von jeweils 10 % für Beiträge an Kranken- und Pflegeversicherung, Renten- oder Lebensversicherung und Steuer. Das so ermittelte Einkommen wird angerechnet. Die Einkommensberechnung sollte bereits vor Kontaktaufnah- me mit dem Landratsamt selbstständig einmal durchgeprüft werden. Auf der Homepage der BayernLabo wurde hierzu ein entsprechender Förderlotse eingerichtet: www.bayernlabo.de/förderlotse. Technische Fördervoraussetzungen Bei einem Antrag auf Wohnraumfördermittel wird jedes Objekt individuell geprüft um festzustellen, ob es in technischer Hin- sicht die Fördervorgaben erfüllt. Geprüft wird nach folgendem Schema: Beim Bau: n Grundstücksgröße n Wohnfläche n Grundrissgestaltung n Baukosten Beim Erwerb: n Wohnfläche n Alter/Restnutzungsdauer n Modernisierungsaufwand n Kaufpreis Haushaltsgröße Einkommensgrenze nach Art. 11 Abs. 1 BayWoFG-Entwurf nominal entspricht einem Jahresbrutto- einkommen von 1-Personen-Haushalt 22.600 e ~ 33.400 e 2-Personen-Haushalt 34.500 e ~ 51.000 e zzgl. für jede weitere 8.500 e ~ 12.570 e zum Haushalt gehörende Person zzgl. für jedes nach 2.500 e ~ 3.700 e Art. 32 Abs. 1 bis 5 EStG zum Haushalt gehörende Kind

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