Bauen, Kaufen, behindertengerechtes Umbauen im Landkreis Berchtesgadener Land

ANPASSUNGSFÖRDERUNG Persönliche Fördervoraussetzungen Bei der Anpassungsförderung wird über die Antragsberechti- gung und die Einhaltung der Einkommensgrenze hinaus auch noch der Bedarf nach einem behindertengerechten Umbau vorausgesetzt. Die Anpassungsförderung verfolgt den Zweck, Haushalten die Finanzierung des behindertengerechten Umbaus (bzw. der behindertengerechten Anpassung) von Wohnraum zu erleichtern bzw. ggf. überhaupt erst zu ermöglichen. Ziel der behindertengerechten Anpassung wiederum soll es sein, einer behinderten Person das weitere Wohnen in der eigenen Woh- nung zu ermöglichen (trotz bestehender körperlicher Beein- trächtigungen). Entsprechend dieses Zwecks der Anpassungsförderung ist Vo- raussetzung für die Förderbewilligung eine bereits bestehende Behinderung der betroffenen Person. Unter Behinderung ver- steht man eine körperliche Beeinträchtigung, die das Wohnen in der aktuellen Wohnung erschwert. Die körperliche Beeinträchtigung muss bei der Anpassungs- förderung ein so hohes Ausmaß angenommen haben, dass das weitere uneingeschränkte Wohnen in der bisherigen Wohnung nur durch einen Umbau ermöglicht werden kann. Technische Hilfsmittel, die von der Krankenkasse gegen Rezept bereitgestellt werden, reichen also nicht mehr aus, um die Beeinträchtigung auszugleichen. Um feststellen zu können, ob eine körperliche Beeinträchti- gung vorliegt, muss bei Antragstellung ein ärztliches Attest mit folgendem Mindestinhalt vorgelegt werden: n Art der körperlichen Beeinträchtigung (Diagnose) n Dauer der körperliche Beeinträchtigung (seit wann?) n Umfang der körperlichen Beeinträchtigung (Beschwerden, Schwierigkeiten beim Wohnen in der aktuellen Wohnung) n Bestätigung, dass technische Hilfsmittel nicht (mehr) ausreichen, um die Beeinträchtigung auszugleichen. Technische Fördervoraussetzungen Die DIN 18040 Barrierefreies Bauen – Teil 2: Wohnen beschreibt als technische Baubestimmung detailliert, wie ein Raum optimal behindertengerecht gestaltet werden kann. Bei der Förderung soll diese DIN-Vorschrift so gut wie möglich (angesichts der ge- gebenen Platzverhältnisse) eingehalten werden. 42 Die DIN 18040 ist erhältlich beim Landratsamt (kann auch auf Anfrage hin zugesandt werden) oder über die Homepage des Bayerischen Bauministeriums und der Bayerischen Architek- tenkammer. Folgende Dinge können bei einer Förderung behindertenge- rechter Umbauten leider nicht berücksichtigt werden: n Glaswände und -kabinen jeglicher Art, wenn die Mindestflä- chenmaße der DIN 18040 nicht eingehalten werden können (Duschbereich 1,20 x 1,20 m und vor der Dusche noch einmal 1,20 x 1,20 m, wobei sich diese beiden Flächen nicht überlappen dürfen). n Duscheinstiege von mehr als ca. 4 cm. n Waschtische, die nicht unterfahrbar sind. n Behindertengerechte Umbauten aufgrund von Mobilitäts- schwierigkeiten im Obergeschoss, wenn nicht geklärt ist, wie die betroffene Person ins Erdgeschoss kommt (kein Treppenlift etc. vorhanden). Antragstellung und Verfahrensab- lauf der Anpassungsförderung Wie kann man Fördermittel aus der Anpassungsförderung erhalten? Zuständigkeit, Antragstellung und Verfahrensablauf 1. Zuständigkeit Zuständige Stelle für die Bewilligung der Fördermittel ist bei Eigenwohnraum das Landratsamt Berchtesgadener Land. Bei Mietwohnraum ist grundsätzlich immer die Regierung von Oberbayern zuständig, hier gibt es jedoch eine Ausnahme: © Franz Pfluegl · fotolia.com

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