Maßnahmen zur Wohnungsanpassung Landkreis Bad Tölz Wolfratshausen

Barrierefrei wohnen – ein Thema für mich? 5 und der Sanitärausstattung vom Rollstuhl aus gewährleistet sein müssen. Auch die Bayerische Bauordnung (BayBo Art. 48) befasst sich mit dem barrierefreien Bauen. Jedoch sind in den Bauordnungen detaillierte Vorgaben zur Umsetzung nicht oder nur unzureichend enthalten, wohin- gegen die DIN 18040 die Anforderungen sehr viel genauer definiert. Zusammen mit den Vorgaben aus der jeweiligen Landes- bauordnung ergibt sich ein konkretes Bild, welche Anforderungen an die Barriere­ freiheit des eigenen Bauvorhabens gestellt werden. Sie müssen jedoch nicht selbst alle Nor- men kennen, unsere Wohnraumberater helfen Ihnen weiter! Info: Die Planungsgrundlagen des barrierefreien Bauens können auf der Internetseite des Bayerischen Staats- ministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr unter der Kategorie „Barriere- freiheit“ unter „Baurecht und Technik“ heruntergeladen werden: https://www.stmb.bayern.de/min/ barrierefreiheit/baurecht_technik/ index.php sätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sind. Eine behindertengerechte Wohnung ist auf die individuellen Bedürfnisse der nutzen- den Person zugeschnitten. Menschen mit Sehbehinderung haben andere Bedürf- nisse als beispielsweise Personen, die auf den Rollstuhl angewiesen sind. Eine behindertengerechte Wohnung, die die unterschiedlichen Bedürfnisse von allen gleichermaßen erfüllt, gibt es nicht. Für eine vorausschauende Planung oder für eine sich an aktuellen Bedürfnissen ausrichtende Planung geben verschiedene Normen und Standards Grundlagen vor, an denen man sich orientieren kann bzw. teilweise halten muss, um Fördergelder zu erhalten. Aktuelle Mindeststandards für die Planung, Bemessung und Ausführung barrierefreier Baumaßnahmen liefert die bautechnische Norm DIN 18040, Teil 2 der Norm bezieht sich auf barrierefreie Woh- nungen. Innerhalb der DIN 18040-2 wird zwischen zwei Standards unterschieden: barriere- frei nutzbar oder barrierefrei mit Rollstuhl nutzbar. Hier gilt folgender Grundsatz: Eine Wohnung, die barrierefrei mit dem Rollstuhl nutzbar ist, ist auch für alle anderen Perso- nen barrierefrei nutzbar. „Barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ heißt laut DIN 18040-2, dass sowohl die Bedürfnisse von Menschen mit motori- schen und sensorischen Einschränkungen berücksichtigt werden, als auch größere Maße für Bewegungs- und Rangierflächen und die Nutzbarkeit der Bedienelemente © Vasyl - stock.adobe.com

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