Planen und Bauen in der Stadt Baesweiler

Rauchmelder sind in NRW gesetzlich vorgeschrieben. Die Anbringung ist in jedem Fall sinnvoll, kostet nicht viel und kann im Brandfall Leben retten. In Bereichen, für die ein rechtskräf­ tiger Bebauungsplan besteht, kann der Bauantrag für die Errichtung oder den Umbau eines Wohngebäudes im Freistellungsverfah- ren nach § 63 BauO NRW eingereicht werden. Die Ver- antwortung für die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-­ rechtlichen Bauvorschriften liegt jedoch alleine beim Bauherrn bezie- hungsweise dessen Architekten. Die Bau- aufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren keine Prüfpflicht. › TIPP › TIPP 9 Die Genehmigungsfreistellung Freigestellt gemäß §63 BauO NRW 2018 sind solche Vorhaben, welche im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet werden sollen, wenn sie den Fest­ setzungen dieses Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. Hier übernimmt Ihr Architekt, beziehungs­ weise der Bauherr selbst die Verantwortung für die Richtigkeit seines Entwurfes, da die Unter­ lagen im Freistellungsverfahren nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden. Sie sind zunächst lediglich in einfacher Ausfertigung bei der Stadt /Gemeinde einzureichen. Die Behörde hat keinerlei Prüf- und Beratungsverpflichtung. Innerhalb eines durchgeführten Freistellungs­ verfahrens können daher auch keine Unterlagen mehr nachgereicht oder ausgetauscht werden. Die Stadt kann jedoch die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erklären, beziehungs­ weise Ihnen die eingereichten Unterlagen zurückschicken. In diesem Fall sollten Sie sich umgehend mit den zuständigen Sachbearbeitern und Ihrem Architekten in Verbindung setzen. Es ist aber auch bei genehmigungsfreien und freigestellten Vorhaben zu beachten, dass diese in vollem Umfang den materiellen baurechtlichen Bestimmungen unterliegen. Auch die erforderlichen bautechnischen Nach­ weise (Schallschutz-, Wärmeschutznachweis, Statik) sind genauso erforderlich und vorzu­ halten. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich beim Architekten oder den Mitarbeitern der Bauauf­ sichtsbehörde über die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu informieren . Darüber hinaus hat der Bauherr auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Möglichkeit, seinerseits ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zu beantragen. Dies ist in der Regel bei atypischen Grund­ stücken beziehungsweise bei kritischeren, abstimmungsbedürftigen Planungen sinnvoll. Diese werden in der Regel ohnehin zur Ein­ leitung eines Genehmigungsverfahrens durch die Behörde führen. © monkeybusinessimages/ThinkstockPhotos

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