Planen und Bauen in der Stadt Baesweiler

10 Genehmigungsfreie Vorhaben Die genehmigungsfreien Bauvorhaben sind in §62 BauO NRW 2018 geregelt. Genehmigungsfrei sind z. B. Änderungen der äußeren Gestalt eines Gebäudes durch Anstrich, Putz oder Dämmmaßnahmen, Verblendungen, Dacheindeckung, Anbringung von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen und das Auswechseln von Fenstern und Türen, sofern eine Gestaltungssatzung oder das Denkmal­ schutzgesetz nicht zumTragen kommen. Auch die Errichtung oder Änderung haustechnischer Anlagen wie z. B. Warmwasserheizungsanlagen, Feuerungsanlagen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind genehmigungsfrei. Folgende weitere Bauvorhaben sind genehmigungsfrei: › › Gebäude bis 75 m³ ohne Aufenthaltsräume, Feuerstätten, Ställe und Toiletten › › Garagen bzw. überdachte Stellplätze mit einer Bruttogrundfläche von bis zu 30 m² (zum Beispiel Grenzgaragen lxb 6,00 x 3,00 m oder 9,00 x 3,00 m) und einer mittleren Höhe von höchstens 3,00 m (gilt nicht im Außenbereich) › › Terrassenüberdachungen bis zu 30 m² und 4,50 mTiefe › › Wintergärten bis 30 m², bei den Gebäude­ klassen 1 – 3 mindestens 3,00 m Abstand bis zur Nachbargrenze › › Solaranlagen bis zu 3,00 m Höhe und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9,00 m › › Mauern einschl. Stützmauern und Ein- friedungen bis 2 m Höhe › › Schwimmbecken bis 100 m³ Fassungsvermögen › › Werbeanlagen bis 1 m² Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung der Einhaltung der An­ forderungen aufgrund der Landesbauordnung beziehungsweise anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Insbesondere bei Dämmmaß­ nahmen ist meist dennoch ein Nachweis gemäß Energieeinsparverordnung in Auftrag zu geben. Dieser Nachweis bildet dann die Grundlage für die auszuführenden Arbeiten. Die Beseitigung von Anlagen ist für alle in §62 aufgeführten genehmigungsfreien Bauvorhaben ebenfalls genehmigungsfrei, darüber hinaus sogar für freistehende Gebäude der Gebäude­ klassen 1 bis 3 und sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. Alle anderen zu beseitigenden Vorhaben sind mit dem Vordruck „Anzeige der Beseitigung von Anlagen“ einen Monat vor der Beseitigungs- maßnahme schriftlich bei der Baugenehmigungs- behörde der Stadt Baesweiler anzuzeigen. Sofern das zu beseitigende Gebäude an ein an­ deres Gebäude angebaut ist, wird zusätzlich zur Anzeige eine Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplaners benötigt, der die Maßnahme ggf. begleiten muss. Der Bauvorbescheid Das Stellen einer Bauvoranfrage ist oftmals ein guter Weg, um einzelne, nicht eindeutig geregelte oder komplizierte Fragestellun­ gen planungs- oder bauordnungsrechtlicher Natur vor Stellung eines Bauantrags rechts­ sicher klären zu können. Hierzu setzt der Antragsteller auf dem Formular „einfaches Baugenehmigungsverfahren“ oder „Bauge­ nehmigungsverfahren“ ein Kreuz bei „Antrag auf Vorbescheid“ und „planungsrechtliche Zu­ lässigkeit“ und / oder „bauordnungsrechtliche Zulässigkeit“ und fügt eine Fragestellung im dafür vorgesehenen Feld bei. Zudem müssen die für die Fragestellung erforderlichen Bauvor­ lagen beigefügt werden. Bei positiver Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde erhält der Antragsteller den Bauvorbescheid, der wie eine Baugenehmigung drei Jahre gültig ist. Sollte sich die Planung des Bauvorhabens bei Stel­ lung des Bauantrags nicht verändert haben, so kann die Gebühr für den Vorbescheid in Teilen auf die Genehmigungsgebühr für die Bau­ genehmigung angerechnet werden. Die Beseitigung von baulichen Anlagen Nach der alten Bauordnung NRW 2000 musste für den Abbruch oder die Beseitigung eines Gebäudes über 300 m³ ein Bauantrag gestellt werden. Genehmigungsfreie Anlagen, orts­ feste Behälter, luftgetragene Überdachungen, Mauern und Einfriedungen, Schwimmbecken, Regale, Stellplätze, Lage- und Abstellplätze, Camping- und Wochenendplätze sowie Werbean­ lage konnten ohne Genehmigung abgebrochen werden. Nach der Bauordnung NRW 2018 ist es so, dass eine Beseitigung eines Gebäude oder einer baulichen Anlagen gleichermaßen der Bauauf­ sichtsbehörde einen Monat vor der Maßnahme

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