Planen und Bauen in der Stadt Baesweiler

19 AktuelleThemen rund um den Hausbau Barrierefreies Bauen Menschen mit Behinderungen stoßen im Alltag auf viele Hürden, das gewohnte Umfeld wird zu einem Hindernisparcours, in dem eine Stufe ohne Hilfe nicht zu bezwingen ist, jede Tür zu eng wird und Lichtschalter und Armaturen unerreich­ bar sind. Barrierefreiheit ist ein wichtiges Thema, was uns alle angeht und daher sind Anforderungen an Gebäude bereits gesetzlich verankert. Neben diversen technischen Baubestimmungen, dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW, zahlreichen Richtlinien und Verordnungen wird das barrierefreie Bauen vor allem in § 49 der Bau­ ordnung NRW 2018 in Verbindung mit der VV TB NRW und der Handlungsempfehlung zur BauO NRW geregelt. Gem. § 49 BauO NRW 2018 müssen alle Gebäude ab Gebäudeklasse 3 (Gebäudeklassen 3 – 5) barrierefrei und auch eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Nach BauO NRW 2000 mussten nur die Wohnungen eines Geschosses innerhalb eines Mehrfamilienhauses barrierefrei erreichbar sein. Damals musste in einem Gebäude mit mehr als acht Wohnungen mind. eine Wohnung rollstuhl­ gerecht ausgebildet sein. Die damalige R-Quote ist nun mit der neuen Bauordnung gänzlich ab­ geschafft worden. Die BauO NRW 2000 forderte ab sechs Geschos­ sen einen Aufzug. Aufzüge müssen nun schon bei Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen errichtet werden §39 Abs. 4 BauO NRW 2018). Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche An­ lagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich. © colourbox

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