Planen und Bauen in der Stadt Baesweiler

Bei Fragen bezüglich der Barrierefreiheit beraten Sie gerne und kompetent neben den Architekten und Fachplanern: Hartmut Buchbinder, Behindertenbe- auftragter der Städteregion Telefon: 0241 51982222 Zollernstraße 10 52070 Aachen Verbraucherzentrale Alsdorf (Beratungs- stelle, Bahnhofstraße 36 – 38, 52477 Alsdorf) Telefon: 02404 93901 Mo: 09.00 – 13.00 und 14.00 – 16.00 Uhr Mi: 10.00 – 15.00 Uhr Do: 09.00 – 13.00 und 14.00 – 18.00 Uhr Fr: 09.00 – 13.00 Uhr › TIPP 20 Die in § 49 BauO NRW 2018 aufgeführten Vor­ schriften gelten nicht, wenn die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Dieser unverhältnismäßige Mehraufwand muss immer einzelfallbezogen nachgewiesen werden. Hierbei müssen neben dem Mehrauf­ wand selbst auch der Benutzerkreis wie auch der Nutzungszweck berücksichtigt werden. In Absatz 2 der Handlungsempfehlung zu §49 BauO NRW 2018 wird diese Vorschrift nochmals unterstrichen, indem hier auf die einzelfallbezogene Prüfung abgestellt wird: Es soll ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gesamt- und den Mehrkosten für Barriere­ freiheit entstehen. Immer sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Adressaten und die durch die Maßnahme erlangten Vorteile zu berücksichtigen. Als Faustformel gilt bei der Berechnung des Mehraufwandes eine Grenze ab 20 Prozent: Zusatzinvestitionen im Sinne der Barrierefreiheit müssen 20 Prozent der Gesamtinvestitions­ kosten übersteigen, um unzumutbar zu sein, so dass die o.g. Vorschrift zumTragen kommt. Die Festlegung der 20 Prozent-Regelung ergibt sich aus der Rechtsprechung: Das Oberver­ waltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat am 16.12.2010 mit dem Urteil 2 L 246/09 entschieden, dass Mehrkosten für Barrierefrei­ heit bis 20 Prozent durchaus zumutbar sind. Barrierefreier Zugang, Staatliches Bauamt Bayreuth Quelle: stmi.bayern.de Die Barrierefreiheit bezieht sich, was Auffind­ barkeit, Zugang und vor allem Nutzung angeht, auf den Zweck der baulichen Anlage. Dies bedeutet, dass zum Beispiel Räume, die ausschließlich von bestimmten Personen auf­ gesucht werden sollen, wie Heizungskeller und Technikräume, nicht barrierefrei sein müssen. Die Formulierung, wonach barrierefreie bau­ liche Anlagen in der allgemein üblichen Weise nutzbar sein sollen, bedeutet, dass es bei der Nutzung der jeweiligen baulichen Anlagen keine Unterschiede zwischen verschiedenen Personengruppen geben darf. Die Nutzung soll grundsätzlich ohne fremde Hilfe erfolgen. Dies bedeutet, dass die baulichen Anlagen nicht auf Personen ausgerichtet werden müssen, die aufgrund ihrer Gesundheit oder Alters ohnehin auf Hilfe angewiesen sind. Die Auffindbarkeit bezieht sich auf Maßnahmen an der baulichen Anlage wie zum Beispiel kontrastreiche Ge­ staltung des Zu- beziehungsweise Eingangs, nicht gemeint sind Leitsysteme im öffentlichen Verkehrsraum.

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