Planen und Bauen in der Stadt Baesweiler

24 Baukindergeld Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss für Alleinerziehende und Familien mit Kind beziehungsweise Kindern, der den ersten eigenen Immobilienerwerb oder -bau erleich­ tern soll. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um den Kauf, den Bau, ein Haus oder um eine Eigentumswohnung handelt und wie groß die erworbene oder gekaufte Immobilie ist. Bei dem Baukindergeld handelt es sich um eine staatliche Bezuschussung, welche nicht zurück­ gezahlt werden muss und die zudem steuerfrei ist. Es wurde durch die große Koalition am 18.09.2018 eingeführt. Das Baukindergeld wird über einen Zeitraum von zehn Jahren bezahlt und beträgt jährlich 1.200 Euro pro Kind, d. h. eine Familie mit beispielsweise einem Kind erhält einen Zuschuss von insgesamt 12.000 Euro innerhalb dieser zehn Jahre, eine Familie mit zwei Kindern insgesamt 24.000 Euro. Bis dato gibt es keine maximale Anzahl an Kindern, die bei einem Baukindergeldantrag angerechnet werden. Anspruch auf Baukindergeld Um Baukindergeld beantragen zu können, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Einen Anspruch auf Baukindergeld haben Familien und Alleinziehende mit mindestens einem Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind bei der Bean­ tragung des Kinderbaugeldes das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und zudem kindergeld­ berechtigt ist. Außerdem muss es im selben Haushalt wohnen. Ungeborene Kinder können nur berücksichtigt werden, sofern sie spätestens drei Monate nach Einzug geboren worden sind. Der Anspruch kann rückwirkend bis zum 01.01.2018 gestellt werden. Es werden folglich beim Erwerb einer Immobilie nur solche berück­ sichtigt, die seit dem 01.01.2018 gekauft worden sind. Bei Neubauten ist die Baugenehmigung ab dem 01.01.2018 zu berücksichtigen. Baukindergeld kann nur für die erste eigene Im­ mobilie beantragt werden, d. h. besitzt man schon eine eigene Immobilie, so entfällt der Anspruch auf den Zuschuss. Das Gleiche gilt, wenn man eine Immobilie geschenkt oder vererbt bekommt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Immo­ bilie mindestens zehn Jahre ununterbrochen selbst von den Antragstellern genutzt wird. Beide Elternteile dürfen zusammen ein Gesamt­ einkommen von maximal 75.000 Euro nicht überschreiten. Pro Kind wird die Gesamtein­ kommensgrenze um 15.000 Euro erhöht, d.h. bei einer Familie mit einem Kind liegt somit die Gesamteinkommensgrenze bei 90.000 Euro. Zu beachten ist, dass für die Ermittlung des Gesamt­ einkommens der Durchschnitt der Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antrags­ stellung gebildet wird. Wichtig ist, dass kein Rechtsanspruch besteht. Die Bezuschussung kann nur solange ausgezahlt werden wie dem Staat auch Mittel zur Verfügung stehen. Beantragung Erfüllt man nun die Voraussetzungen für das Bau­ kindergeld, so muss dieses beantragt werden. Baukindergeldanträge werden über die Kredit­ anstalt für Wiederaufbau (KFW) in dem KFW Programm 424 gestellt. Die Antragsstellung auf Baukindergeld kann ausschließlich online im Zu­ schussportal der KFW erfolgen. Sie kann seit dem 18.09.2018 und bis zum 31.12.2023 durch­ geführt werden. Bei der Beantragung ist zu beachten, dass der Kaufabschluss bzw. die Baugenehmigung bis spätestens Ende 2020 erfolgt bzw. erteilt worden sein muss. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach Einzug (amtliche Meldebestätigung) bei der KfW vorliegen, damit dieser bewilligt wird. Die Internetseite der KFW stellt alle Informa­ tionen rund um das Thema Baukindergeld unter www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/ Neubau/Förderprodukte/Baukindergeld-(424)/ zur Verfügung. Dort ist auch der Button „Baukindergeld beantragen“ zu finden. © Diana_Drubig/Fotolia

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