Planen und Bauen in der Stadt Baesweiler

Bedenken Sie, dass sich Nebenkosten, wie beispielsweise Strom-, Wasser- und Gaskosten mit der Größe der Nutz­ fläche Ihres Hauses ändern können. Auch eine Versicherung (Wohngebäudever- sicherung) gehört nach dem Hausbau oder dem Kauf einer Immobilie dazu. Gegen Feuerschäden können Sie sich mit einer Feuerroh- bauversicherung schon ab Baubeginn absichern. Änderungen der Nutzung eines Ge- bäudes (zum Beispiel von Wohnraum in Gewerbe) bedür- fen in der Regel einer vorherigen Baugenehmigung. Dies gilt auch dann, wenn die bauliche Situation nicht ver- ändert werden soll. In manchen einfa- chen Fällen reicht auch eine Erklärung über ein Handels- vertretergewerbe. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über das für Sie richtige Verfahren bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde. › TIPP › INFO 7 Attraktive Finanzierungsmöglichkeiten Das Bausparen stellt nach wie vor eine inter­ essante Möglichkeit dar, Ihr Bauvorhaben zu realisieren: Es bietet eine sichere und rentable Variante für die Finanzierung, bei der Sie durch günstige Zinsen und mögliche Prämien von staat­ licher Seite profitieren. Der nötige Finanzbedarf wird hierbei zu etwa der Hälfte in der ersten Phase verzinst angespart, danach das so erworbene Darlehen ebenfalls in monatlichen Zahlungen zurückbezahlt. „Wohn-Riester“ ist eine weitere Möglichkeit der Baufinanzierung: Das Kapital, das Sie innerhalb eines Riester- Vertrags für Ihre Altersvorsorge ansparen, kann – laut dem Eigenheimrentengesetz – für die Finanzierung des Eigenheims verwendet wer­ den und wird dann bis zum Rentenalter aus den Mietersparnissen wieder einbezahlt. Außerdem wird mit so genannten „Riester-Zulagen“ vom Staat die Rückzahlung eines laufenden Darlehens unterstützt. Die Baugenehmigung Grundsätzlich bedürfen alle Vorhaben nach §60 der Bauordnung für das Land Nordrhein-West­ falen, BauO NRW 2018, einer Baugenehmigung. Dies gilt in der Regel für die Errichtung und die bauliche Änderung eines Gebäudes, aber auch für die Änderung einer Nutzung! Dies gilt lediglich dann nicht, wenn sie in den §§62 bis 63 BauO NRW 2018 ausdrücklich als genehmigungsfrei aufgeführt sind bzw. der Genehmigungsfreistellung unterliegen. Das einfache Baugenehmigungsverfahren gem. §64 BauO NRW 2018 gilt für alle Bauvorhaben, die genehmigungspflichtig sind, jedoch keinen Sonderbau im Sinne des §50 BauO NRW 2018 darstellen. Mögliche Bauvorhaben sind z. B. Ein- und Mehrfamilienhäuser, kleine Sonder- bauten, genehmigungspflichtige Kleinbauvor­ haben wie Wintergärten, Kleingaragen etc. und Nutzungsänderungen. Das Baugenehmigungsverfahren gemäß §65 BauO NRW 2018 wird angewendet für große Sonderbauten gemäß §50 BauO NRW 2018. Neu in der Bauordnung ist jetzt die in §66 BauO NRW 2018 aufgeführte Typengenehmigung. Diese soll den Bauherren ermöglichen, dass baugleiche Gebäude, die an mehreren Stellen errichtet werden sollen, eine Typengenehmigung bekommen können. Die Typengenehmigung wird immer befristet erteilt. Eine Verlänge­ rung ist jedoch möglich. Genehmigt wird ein solches Bauvorhaben von der Obersten Bauaufsichtsbehörde. Bei einem baugleichen Ge­ bäude (Bezugsgebäude) kann eine sogenannte referentielle Baugenehmigung erteilt werden, wenn bereits ein Referenzgebäude im Geltungs­ bereich desselben Bebauungsplanes besteht und für das bereits bautechnische Nachweise vorliegen.

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