Wegweiser für und mit Menschen mit Behinderung im Landkreis Bautzen

51 19. Menschen mit Behinderung in unserer Gesellschaft In der Bundesrepublik Deutschland stehen Men­ schen mit Behinderung unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Zwei Gesetze stehen dabei im Mittelpunkt: • das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) • und das neue, am01.01.2017 in Kraft getretene, Bundesteilhabegesetz (BTHG) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sin­ nesbeeinträchtigungenhaben, welche sie inWech­ selwirkungmit einstellungs- undumweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoherWahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert. Eine Schwerbehinde­ rung wird von der zuständigen Behörde ab einem Grad der Behinderung von 50 % festgestellt. Die o.g. Gesetze sollen Leistungen für Menschen mit Behinderung neu regeln mit dem Ziel, ihre Teilhabe und Selbstbestimmung zu stärken. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung • Arbeitsrechtlich sind insbesondere der Kün­ digungsschutz schwerbehinderter Menschen und besondere Pflichten von Arbeitgebern bzw. Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer von Bedeutung. Bereits seit dem30.12.2016 gilt nämlich, dass für die Kündigung eines schwer­ behinderten Menschen die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, sowie die vorherige Zustimmung des Integrati­ onsamts erforderlich sind. • Neben dem üblichen Jahresurlaub, der allen Arbeitnehmernzusteht, habensieeinenAnspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub, in der Regel fünf zusätzlicheUrlaubstage. Für denUrlaubsver­ fall oder die Übertragbarkeit gelten die üblichen Regelungen zum Urlaubsrecht.  • Bei der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer haben Menschen mit Behinderung Anspruch auf einen steuerfreienPauschbetrag, der entsprechenddem Gradder Behinderung gestaffelt ist. Die Staffelung reicht dabei von 310 € bis 3.700 € pro Jahr. • Ansonsten bestehen grundsätzlich keineweite­ ren Besonderheiten. Arbeitgeber haben daher den Lohnsteuerabzug auf Grundlage der jeweils vorliegenden individuellen Lohnsteuerabzugs­ merkmale durchzuführen. Das BTHGmöchte für Menschenmit Behinderung Alternativen schaffen zu einer Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt. Sie sollen wählen können, ob sie in einer Werkstatt bleiben oder auf den ersten Arbeitsmarkt wechseln. Arbeitgeber, die Menschen mit einer schweren Behinderung einstellen, erhalten Lohnkosten­ zuschüsse von bis zu 75 %. Für die Kosten der erforderlichen Begleitung am Arbeitsmarkt gibt es künftig ein sogenanntes „Budget für Arbeit“. Der Zugang zur Eingliede­ rungshilfe erfolgt bis 2022 noch nach dem bishe­ rigen Recht. Das Arbeitsförderungsgeld , eine Zusatzleistung zum Arbeitsentgelt für jeden beschäftigten Men­ schen mit Behinderung in einer anerkannten Werkstatt, wurde zum 01.01.2017 von derzeit monatlich 26 € auf 52 € erhöht. Es wird auch mehr Mitwirkungsmöglichkeiten in den Werkstätten durch Frauenbeauftragte und Werkstatträte geben.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=