Wegweiser für und mit Menschen mit Behinderung im Landkreis Bautzen

Kändlerstraße 28 01877 Bischofswerda Telefon: 03 594-71 50 187 Telefax: 03 594-71 50 180 E-Mail: kanzlei@stb-erben.de Internet: www.stb-erben.de 52 bei der Einkommensteuerveranlagung gemeinsam eine anderweitige Aufteilung beantragen. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversiche- rung sind Menschen mit Behinderung pflichtver­ sichert, wenn sie in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder Blindenwerkstätten beschäf­ tigt werden. Die Versicherungspflicht tritt nicht ein, wenn die behinderte Person anderweitig krankenversicherungspflichtig, einer GKV beige­ treten oder krankenversicherungsfrei ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich die Menschen mit Behinderung von der Versiche­ rungspflicht befreien lassen oder sich beitragsfrei familienversichern. Für Menschen mit Behinderung ist wegen der fehlenden Vermittelbarkeit bzw. dauerhaften Verfügbarkeit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vorgesehen. Zu den hier vorgestellten Regelungen gibt es eine Fülle von Detailbestimmungen, diewir Ihnen gern erläutern. Ihr Frank Erben (Steuerberater) Ein ganzes Bündel an Außergewöhnlichen Belas- tungen kann neben den Pauschbeträgen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt wer­ den, wie z. B. außerordentliche Krankheitskosten, die Kosten einer Heilkur, Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahr­ ten, unter bestimmten Bedingungen auch Kraft­ fahrzeugkosten und die Benutzung eines Taxis, sogar für private Fahrten. Für Pflegeaufwendungen einer nicht nur vorüber­ gehend hilflosen Person, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflege-Pauschbetrag von 924 € jährlich anerkannt. Anstelle der steuerfreien Pauschbeträge kann der behinderte Arbeitnehmer tatsächliche höhere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wobei zu beachten ist, dass auf die Summe der Aufwendungen die zumutbare Belastung angerechnet wird. IndenELStAMkannder Behinderten-Pauschbetrag hälftigübertragen werden, der an sich einemEhe-/ Lebenspartner oder einem Kind mit Behinderung zusteht. Die Eltern oder Ehegatten können jedoch

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