Seniorenwegwegweiser Beckum im Münsterland

22 FINANZIELLE HILFEN Der Erhalt einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente wird für den Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht vorausgesetzt. Grundsicherung wird dann gewährt, wenn eine Hilfebedürf- tigkeit dernachfragendenPersonvorliegt. Hilfebedürftigkeit liegt dann vor, wenn kein oder ein zu geringes Einkommen und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft bzw. eingetragene Lebens- partnerschaft) haben ihr Einkommen und Vermögen ge- genseitig füreinander einzusetzen. Der Bedarf umfasst die maßgebliche Regelleistung nach dem SGB XII; bei Alleinstehenden 432,00 Euro (Stand 01.01.2020) und bei Ehepartnern 389,00 Euro pro Person (Stand 01.01.2020) die tatsächlichen, angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete, Neben- und Heizkosten); die Angemessenheit der Kosten richtet sich nach der Personenzahl des Haushalts Für einen Einpersonenhaushalt sind derzeit Unter- kunftskosten von bis zu 469,00 Euro (Kaltmiete 323,00 Euro, Nebenkosten 78,00 Euro und Heizkosten (Gas) 68,00 Euro) als angemessen anzusehen. unter Umständen Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung etwaige Mehrbedarfszuschläge; insbesondere einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleis- tung bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G Darüber hinaus ist die Gewährung von Grundsicherungs- leistungen auch vom Einsatz des Vermögens abhängig. Die Vermögensfreigrenze liegt für einen Alleinstehenden der- zeit bei 5.000,00 Euro, für Partner bei 10.000,00 Euro. Wird diese Vermögensfreigrenze überschritten, können keine Grundsicherungsleistungen bewilligt werden. Wenn das einzusetzende Vermögen verbraucht ist, kann ein erneuter Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden. Seit Anfang 2020 sind Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber den Kindern nicht mehr zu berücksichtigen, sofern deren jährliches Einkommen eine Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet. Beispiel: Ein alleinstehender Rentner hat für seine Wohnung Unterkunftskosten in Höhe von 370,00 Euro (Kaltmiete 300,00 Euro und Nebenkosten 70,00 Euro) und Heizkosten von 50,00 Euro zu zahlen. Er ist im Besitz einen Schwer- behindertenausweises mit Merkzeichen G und hat Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 195,00 Euro zu zahlen. Er erhält eine Rente von 830,00 Euro. Auf dem Girokonto und einem Sparbuch ist ein Gesamtguthaben von 5.250,00 Euro vorhanden. Berechnung: Regelleistung 432,00 Euro Krankenversicherung-Beitrag 195,00 Euro Mehrbedarf Schwerbehinderung 73,44 Euro Miete 370,00 Euro Heizkosten 50,00 Euro Gesamtbedarf 1120,44 Euro Abzüglich Rente – 830,00 Euro Anspruch Grundsicherung 290,44 Euro Das Einkommen reicht nicht aus, den monatlichen Bedarf zu decken, so dass grundsätzlich Grundsicherungsleis- tungen von 290,44 Euro gewährt werden könnten. Aber bei Antragstellung liegt noch ein Gesamtvermögen von 5.250,00 Euro vor. Grundsicherungsleistungen könnten tat- sächlich erst dann gewährt werden, wenn das verwertbare Vermögen von 250,00 Euro verbracht wurde und das Ver- mögen unterhalb von 5.000,00 Euro liegt. Ein Antrag auf Grundsicherung kann gestellt werden bei der Stadt Beckum Fachdienst Soziale Dienste Weststraße 57, 59269 Beckum Telefon: 02521 29.470 E-Mail: stadt@beckum.de Sprechzeiten: Montag: 08:30 – 12:00 Uhr Dienstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Mittwoch: keine Sprechzeiten Donnerstag: 14:00 – 17:00 Uhr Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene wenden sich eben- falls an den Fachdienst Soziale Dienste. Häusliche Pflege in der Sozialhilfe Wenn ein pflegerischer Bedarf unterhalb des Pflegegrades 2 besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die von Ihnen benötigte Pflege zu finan­ zieren, kann die notwendigeHilfe aus der Sozialhilfe gewährt werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Bedarf nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann. Die Ver- mögensgrenze beträgt für Alleinstehende 5.000 Euro und für (Ehe-)Paare 10.000 Euro. Der Pflegebegriff ist gegen- über der Pflegeversicherung insofern erweitert, als er eine Pflegedauer auch unterhalb eines halben Jahres anerkennt. Die Leistungen werden entsprechend des tatsächlichen Be- darfs gewährt (Bedarfsdeckungsprinzip). Wenden Sie sich an die Pflege- und Wohnberatung, um eine Beratung – wenn er- forderlich oder gewünscht – auch zu Hause zu vereinbaren!

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