Älter werden in Biberach und Umgebung

54 nungslosenhilfe biberach e. V.“ wegen Besichti- gung und Abholung. Verkauft werden sie im tragwerk: Mo. – Fr. 09:30 – 12:30 und 13:30 – 17:00 Uhr Weberberggasse 43 in Biberach ( 07351 18828-11 E-Mail: info@wohnungslosenhilfe-biberach.de G.7 Preiswerte Kauf-, Tausch- und Schenkmöglichkeiten G.7.1 Gut erhaltene Textilien/Schuhe abgeben oder günstig einkaufen Im „tragwerk“ und „trag’s weiter“ arbeiten Mitarbeiter in einem Beschäftigungsprojekt sowie Ehrenamtliche für eine nachhaltige Wei- terverwertung gut erhaltener Kleider, Textilien, Schuhe, von Schmuck und Accessoires. Die Dia- konie, die Sammelzentrale Aktion Hoffnung, die evangelischen und katholischen Kirchengemein- den freuen sich auch über weitere ehrenamtliche Unterstützer. tragwerk: Kleiderspendenannahme und Verkauf Mo. – Fr. 09:30 – 12:30 und 13:30 – 17:00 Uhr Weberberggasse 43, Biberach ( 0151 28777512 trag’s weiter: second hand-Modeboutique Kleiderspendenannahme und -verkauf Mo. – Fr. 09:30 – 18:00, Sa. 09:30 – 13:00 Uhr Bürgerturmstraße 3/5, Biberach ( 07351 8282125 Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Kleiderannahme/-abgabe: Öffnungszeiten noch nicht bekannt Kolpingstraße 56, Biberach ( 07351 15700 G.7.2 Preiswerte Lebensmittel bei geringem Einkommen Günstig verkauft werden z. B. Brot, Milch- produkte, Gemüse, Obst und Konserven. Den notwendigen Ausweis erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Sozial­ hilfe vom Biberacher Kreissozialamt, in beson- Testament oder Erbvertrag werden nach dem Tod des Erblassers durch das Nachlassgericht eröffnet. Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag wird eine Gebühr erhoben. Dafür spart der Erbe später die Kosten für einen Erb- schein, wenn z. B. ein Grundstück überschrieben werden soll. Die Steuerfreibeträge bei der Erbschafts-/Schen- kungssteuer betragen 500.000 Euro für den Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner und 400.000 Euro für ein Kind oder Enkelkind, das anstelle eines verstorbenen Kindes erbt (Stand Nov. 2013); sonst 200.000 Euro für Enkelkinder. Im Einzelfall können Versorgungsfreibeträge hinzukommen. G.5.6 Schenkungen Bei größeren Vermögen kann es sich aus steu- erlichen Gründen oder zur Verringerung des Pflichtteils anbieten, mit der Verteilung seines Vermögens schon zu Lebzeiten mithilfe von Schenkungen innerhalb der Steuerfreibeträge zu beginnen. Für Schenkungen gelten die gleichen Steuerfreibeträge wie bei der Erbschaftssteuer (siehe G.5.5) für einen Zeitraum von 10 Jahren. Im Todesfalle werden vom Finanzamt Schenkun- gen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen, steuerlich dem Nachlass zugerechnet. Bevor man eine größere Schenkung, die Überschreibung eines Grundstücks oder einer Wohnung vor- nimmt, empfiehlt es sich, den Rat eines Notars oder Steuerberaters einzuholen! G.6 Hausrat, Haushaltsauflösung Neben gewerblichen Anbietern kann die Woh- nungslosenhilfe e. V. mit Haushaltsauflösungen beauftragt werden. Wer selbst eine Wohnung auflöst, kann Kleidung, Schuhe und Textilien bei der Diakonie oder beim DRK (siehe G.7) abgeben. Wer Gebrauchtmöbel und Hausrat abgeben möchte, kann diese im Internet in der „Fund- grube“ beim Landratsamt – Abfallwirtschafts­ betrieb oder bei der ökumenischen Flüchtlings­ arbeit (asyl-bc.de ) im Flohmarkt/Sachspende mit einer kurzen und aussagekräftigen Beschrei- bung anbieten oder er meldet sich bei der „woh-

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