Älter werden in Biberach und Umgebung

59 G.9 Sozialhilfe und Unterhaltsfragen Die nachfolgenden Informationen geben nur eine Orientierung. Wegen der Besonderheiten im Einzelfall ist eine Beratung unbedingt erfor- derlich! (Stand Jan. 2019) Detaillierte aktuelle Informationen findet man im Internet oder in Informationsbroschüren: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung ( www.bmgs.bund.de) „Das neue Sozialrecht“ Im Sozialhilferecht gilt grundsätzlich: Wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen und Angehörige keinen Unterhalt leisten können, kann man Leistungen der Sozialhilfe beantragen. Wird dem Sozialamt eine außergewöhnliche Not- lage bekannt, so kann Sozialhilfe ab diesem Zeit- punkt gewährt werden, evtl. auch ohne Antrag. Zur Prüfung braucht das Amt: »» Einkommensnachweise (z. B. Verdienstabrech- nungen, Rente) »» Mietvertrag/Mietkostennachweis »» Nachweis über Ersparnisse (z. B. Sparbuch) »» Girokontoauszüge der letzten 6 Monate »» Schwerbehindertenausweis »» Belege über Versicherungsbeiträge Information, individuelle Beratung und Anträge (als Download unter http://www.biberach.de/ fileadmin/Formulare/Kreissozialamt/FB_Soziales zu finden) bekommt der Bürger bei seinem Rat- haus oder er wendet sich wie die Biberacher Bür- ger direkt ans Kreissozialamt, Fachbereich Soziales Rollinstraße 18, 88400 Biberach ( 07351 52-6498/-7257 www.biberach.de Leistungen für die Pflegepersonen »» qualifizierte Pflegeberatung, auf Wunsch in der Häuslichkeit des Betroffenen »» Pflegekurse: Auf Wunsch wird die Schu- lung auch in der häuslichen Umgebung durchgeführt. »» Zahlung von 50 % des Pflegegeldes bei Kurz- zeit- (für 8 Wochen) und Verhinderungspflege (für 6 Wochen) »» Rentenbeiträge werden bei der Pflege an min- destens zwei Tagen und 10 Std/Woche bei PG 2 bis 5 gezahlt. Auf Antrag werden auch Beiträge zur Krankenversicherung übernommen. Auch bei Rentenbezug ist eine Einzahlung möglich und kann die Rentenhöhe verbessern. »» Beiträge an die Unfall- und Arbeitslosenversi- cherung, sodass nach der Pflege Arbeitslosen- geld sowie Arbeitsförderung beantragt wer- den können. Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: Pflegeunterstützungsgeld im Notfall: Berufstätige, nahe Angehörige (Kinder, Lebenspartner usw.) können sich kurzfristig bis zu 10 Tage in einer Notsituation des Pflegebe- dürftigen, z. B. für die Organisation der häusli- chen Pflege, freistellen lassen. Umgehend ist der Arbeitgeber zu informieren und für die Zeit Pfle- geunterstützungsgeld (90 % des Nettoentgelts) mit ärztlicher Bescheinigung bei der Pflegekasse des Patienten zu beantragen. Pflegezeit bis 6 Monate Die Freistellung muss beim Arbeitgeber mit min- destens 15 Beschäftigten mindestens 10 Tage vor Beginn angekündigt werden. Für diese Zeit kann man ein zinsloses Darlehen bis 50 % des Netto- gehalts beim Bundesamt für Familie und zivilge- sellschaftliche Aufgaben beantragen ebenso wie für eine Familienpflegezeit von 24 Monaten Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindes- tens 15 Stunden wird beim Arbeitgeber mit mindestens 25 Beschäftigten 8 Wochen vorher beantragt. Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus und können Kinder u. a. die restlichen Pflegekosten nicht tragen, kommt Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege (siehe G.9.4) infrage. © gunnar3000 - Fotolia

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=