Älter werden in Biberach und Umgebung

60 werden zusätzlich berücksichtigt sowie die ange- messenen Kosten für Unterkunft, Heizung und sonstige Nebenkosten, und im Einzelfall Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung. Betroffene mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merk- zeichen „G“ oder „aG“ erhalten einen Mehr­ bedarf von 17 % bei einem Alleinstehenden z. B. 72,08 Euro. Liegt das (bei Ehepaaren gemeinsam) erzielte Einkommen aus Rente und anderen Einkünften unter dem errechneten anerkannten Bedarf, wird der Differenzbetrag als Grundsicherungs- leistung gewährt. G.9.3 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Um einen Verbleib in der bisherigen Wohnung zu sichern, können als zusätzliche Sozialhilfe- leistung bestimmte Kosten (z. B. für hauswirt- schaftliche Hilfen, Essen auf Rädern, Funkfinger) übernommen werden. Für die Bedarfsermittlung macht meist das Kreisgesundheitsamt einen Hausbesuch. Liegt das tatsächliche Einkommen unter der errechneten Einkommensgrenze aus dem Grund- betrag von 848 Euro zuzüglich 297 Euro je wei- tere unterhaltene Person sowie angemessener monatlicher Unterkunftskosten ohne Heizung, so werden die Kosten zur Weiterführung des Haushalts ganz übernommen. Liegt das Ein- kommen knapp darüber, werden sie teilweise übernommen. Bei einem Ehepaar errechnet sich z. B. aus den Mietkosten (z. B. 350 Euro), dem Grundbetrag von 848 Euro plus Zuschlag von 297 Euro für den Partner eine Einkommensgrenze von monatlich 1.495 Euro. Liegt man unter der Einkommensgrenze, wer- den z. B. bei Essen auf Rädern außer der häuslichen Ersparnis (von zurzeit 1,64 Euro x 30 Tage = 49,20 Euro für Alleinstehende) die Kosten dafür übernommen. Wird auch Früh- stück und Abendessen bezogen, erhöht sich die Kostenbeteiligung. G.9.1 Leistungen für unter 65-Jährige Wenn bei Menschen über 18 Jahre das Einkom- men und Vermögen nicht für den Mindestbedarf ausreichen, sie aber erwerbsfähig sind (d. h. min- destens drei Stunden täglich arbeiten können), können sie Arbeitslosengeld II für sich (+ Ange- hörige) beantragen. Bei Erwerbsunfähigkeit (d. h., es sind allein aus medizinischen Gründen weniger als drei Stunden Arbeit pro Tag möglich) kommen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung infrage. In Ausnahmefällen wird Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) gewährt. G.9.2 Leistungen ab der Regelaltersgrenze Die bedarfsorientierte Grundsicherung erhalten Menschen auf Antrag, »» die aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert und über 18 Jahre alt sind, »» die die gesetzliche Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) vollendet haben »» und deren Vermögen und Einkommen unter dem gesetzlich zugestandenen Grundsiche- rungsbedarf liegt. Wenn das Einkommen der Kinder (hier „die Summe der Einkünfte“ des Einkommensteuer- rechts) jährlich unter 100.000 Euro liegt, müssen diese nicht für den Unterhalt ihrer Eltern auf- kommen (kein Unterhaltsrückgriff). Bei mehre- ren Kindern gilt das für jedes einzelne Kind. Bevor Leistungen gewährt werden, muss vor- handenes Vermögen (Sparguthaben, Grundstü- cke usw.) oberhalb der Vermögensgrenze von 5.000 Euro bei Alleinstehenden, bei einem Paar 10.000 Euro) verbraucht werden. Ein selbst bewohntes, angemessenes Wohnei- gentum wird dabei als geschütztes Vermögen nicht angerechnet. Der anerkannte Grundsicherungsbedarf (Stand Jan. 2019) beträgt monatlich 424 Euro für Allein- stehende, für Paare 764 Euro. Weitere im Haus- halt vom Antragsteller unterhaltene Personen

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