Wohnraumanpassung im Landkreis Leipzig

Unterstützung durch das Sozialamt des Landkreises Leipzig - 11 - Weitergehende Informationen zum Thema Vorsorgevoll­ macht und Patientenverfügung erhalten die Bürgerinnen und Bürger unseres Landkreises beim Sozialamt. Dort werden auch die Vordrucke zum Erstellen einer Patientenverfügung ausgegeben und ausführliche Beratungen durchgeführt. Wei­ terhin informieren u. a. auch das Staatsministerium der Justiz, Betreuungsgerichte und Notare diesbezüglich die Bürger. Für weitere Fragen: Karina Keßler Kreissozialamtsleiterin Tel.: 03433 2412100 E-Mail: karina.kessler@lk-l.de Wohngeld Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemesse­ nen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzu­ schuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Ob Wohngeld für eine selbst genutzte Mietwohnung, Eigen­ tumswohnung oder Eigenheim in Anspruch genommen werden kann, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab: 1. Gesamteinkommen 2. Monatliche Miete oder Belastung 3. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Der erforderliche Antrag wird im Kreissozialamt, Sachgebiet Wohngeld bearbeitet. Lediglich für die Bürger von Grimma ist die Wohngeldstelle der Stadt Grimma zuständig (Telefon: 03437 9858-750). Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwal­ tung in Borna. Die Antragsformulare sind auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter Bürgerservice � Formular­ übersicht � Auswahl � Sozialamt � Wohngeld/Betreuung abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antragsteller auch ein Antrag zugesandt werden. Für weitere Fragen: Ulrike Kempfert Sachgebietsleiterin Wohngeld und Betreuung Telefon: 03433 241-2118 E-Mail: ulrike.kempfert@lk-l.de Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht für jede Person, die über Einkünfte unterhalb des Existenzminimums verfügt (alleinste­ hende Person: 446 Euro und Miete). Sollte das Einkommen und das Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen, um Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Viele Einwohner unseres Landkreises gehen von der falschen Annahme aus, dass Ehepartner oder die eigenen Kinder – automatisch – Entscheidungen treffen bzw. Unterschriften leisten dürfen, wenn ihre Angehörigen aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung (Schlaganfall, Komapatien­ ten, Demenz usw.) selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, wie z. B die Einwilligung zu einer Operation und die dafür erforderliche Unterschrift zu leisten. Das stimmt so nicht! Auch Ehegatten und Kinder können dies nur, wenn Sie im Besitz einer Vorsorgevollmacht sind. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, dann schaltet sich zwangs­ läufig das Betreuungsgericht ein. Da keiner von uns vor­ hersehen kann, was in Zukunft passiert, ist es sinnvoll und ratsam, vorsorglich, d. h., bevor es zu einem Unfall oder einer schweren Erkrankung kommen kann, die eigenen Wünsche in einer Vorsorgevollmacht zu regeln. Damit kann jeder Bür­ ger selbst sicherstellen, wer für ihn im Falle einer schweren Erkrankung handeln kann und soll. In der Patientenverfügung legt man u. a. fest, wie man in der Sterbephase oder bei unheilbaren Krankheiten im Endsta­ dium behandelt oder – nicht – behandelt werden möchte. Eine Patientenverfügung gilt nur, wenn der Betroffene seinen Willen nicht mehr äußern kann. Wichtig ist darauf hinzuwei­ sen, dass jeder Bürger eine Vorsorgevollmacht in Ergänzung zur Patientenverfügung haben sollte, um gerichtliche Ver­ fahren zu vermeiden. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, muss das Gericht einen Betreuer bestellen, sobald Betroffene aus geistigen oder körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden (z. B. durch die Folgen eines Unfalls, Hirninfarkt, Gehirntumor). © nmann77 - stock.adobe.com

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