Wohnraumanpassung im Landkreis Leipzig
Unterstützung durch das Sozialamt des Landkreises Leipzig - 12 - Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz Bei Nachweis der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit erhalten blinde Menschen sowie hochgradig sehbehinderte Menschen Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Blind Blind ist ein schwerbehinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt, oder dessen Sehschärfe auf keinem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchti gung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Hochgradige Sehbehinderung Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen, deren Seh schärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 beträgt oder bei denen andere gleich schwere Störungen der Sehfunktion vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und Blindheit noch nicht vorliegt. Die Leistungen im Einzelnen sind: • für volljährige blinde Menschen: 350 Euro pro Monat • für blinde Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 263 Euro pro Monat • für hochgradig Sehbehinderte: 80 Euro pro Monat Hinweis: Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen oder wenn für Sie eine vollstationäre Versor- gung erforderlich ist, verringert sich das Landesblin- dengeld. Der Antrag auf Leistungen nach dem Landes blindengeldgesetz ist in dem Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft integriert. Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwaltung in Borna. Die Antragsformulare sind auf der Homepage der Landkreisver waltung unter Bürgerservice � Behördenwegweiser � Aufga ben � Buchstabe „B“ � Blinde und hochgradig Sehbehinderte (Landesblindengeld) � Dokumente abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antragsteller auch ein Antrag zugesandt werden. Für weitere Fragen: Nina Rost Sachgebietsleiterin Schwerbehindertenausweise und Elterngeld Telefon: 03433 241-2127 E-Mail: nina.rost@lk-l.de die Kosten des Lebensunterhaltes zu gewährleisten, kann deshalb ergänzend Sozialhilfe bewilligt werden. Die Vermö gensgrenze für eine volljährige Person beträgt 5.000 Euro, d. h., darüber liegende Geldbeträge müssen erst verbraucht werden. Der erforderliche Antrag wird im Sozialamt, Sach gebiet Sozialhilfe bearbeitet. Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwal tung in Borna. Die Antragsformulare sind auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter Bürgerservice � Behörden wegweiser � Aufgaben � Buchstabe „S“ � Sozialhilfe � Dokumente abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antragsteller auch ein Antrag zugesandt werden. Für weitere Fragen: Iris Sachse Sachgebietsleiterin Sozialhilfe Telefon: 03433 241-2103 E-Mail: iris.sachse@lk-l.de Schwerbehindertenausweise Einwohner des Landkreises Leipzig haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehinderten ausweises zu stellen. Nach der Antragstellung werden das Vorliegen einer Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale i. V. m. der Inanspruchnahme von Nachteilsaus gleichen geprüft. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches IX sind Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Als Nachweis der Schwerbehinderung wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der erforderliche Antrag wird im Sozialamt, Sachgebiet Schwerbehindertenausweise bearbeitet. Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwal tung in Borna. Die Antragsformulare sind auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter Bürgerservice � Behörden wegweiser � Aufgaben � Buchstabe „S“ � Schwerbehin derte � Dokumente abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antrag steller auch ein Antrag zugesandt werden. Für weitere Fragen: Nina Rost Sachgebietsleiterin Schwerbehindertenausweise und Elterngeld Telefon: 03433 241-2127 E-Mail: nina.rost@lk-l.de
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