Seniorenwegweiser für den Landkreis Leipzig

8 Kreissozialamt › Aufgaben › Buchstabe „S“ › Sozialhilfe › Dokumente abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antragsteller auch ein Antrag zugesandt werden. Für weitere Fragen: Iris Sachse Kreissozialamt Sachgebietsleiterin Sozialhilfe Telefon: 03433 241-2103 E-Mail: iris.sachse@lk-l.de >> SCHWERBEHINDERTENAUSWEISE Einwohner des Landkreises Leipzig haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises zu stellen. Nach der Antragstellung werden das Vorliegen einer Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale i. V. m. der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen geprüft. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches IX sind Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Als Nachweis der Schwerbehinderung wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der erforderliche Antrag wird im Sozialamt, Sachgebiet Schwerbehindertenausweise bearbeitet. Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwaltung in Borna. Die Antragsformulare sind auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter Bürgerservice › Behördenwegweiser › Aufgaben › Buchstabe „S“ › Schwerbehinderte › Dokumente abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antragsteller auch ein Antrag zugesandt werden. Für weitere Fragen: Nina Rost Kreissozialamt Sachgebietsleiterin Schwerbehindertenausweise Telefon: 03433 241-2127 E-Mail: nina.rost@lk-l.de >> LEISTUNGEN NACH DEM LANDESBLINDENGELDGESETZ Bei Nachweis der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit erhalten blinde Menschen sowie hochgradig sehbehinderte Menschen Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Blind Blind ist ein schwerbehinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt oder dessen Sehschärfe auf keinem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung, mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Hochgradige Sehbehinderung Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 beträgt oder bei denen andere gleichschwere Störungen der Sehfunktion vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und Blindheit noch nicht vorliegt. Die Leistungen im Einzelnen sind: • für blinde Menschen ab Vollendung des 14. Lebensjahrs: 380 Euro im Monat • für blinde Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 285 Euro pro Monat • für hochgradig Sehbehinderte: 100 Euro pro Monat • für blinde und gleichzeitig gehörlose Menschen: zusätzlich 320 Euro Hinweis: Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen oder wenn für Sie eine vollstationäre Versorgung erforderlich ist, verringert sich das Landesblindengeld. Der Antrag auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz ist in dem Antrag zur Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft integriert. Den Antrag erhält man beim Sozialamt der Landkreisverwaltung in Borna. Die Antragsformulare sind auf der Homepage der Landkreisverwaltung unter Bürgerservice › Behördenwegweiser › Aufgaben › Lebenslagen › Buchstabe „B“ › Dokumente abrufbar. Auf Wunsch kann dem Antragsteller auch ein Antrag zugesandt werden. Für weitere Fragen: Nina Rost Kreissozialamt Sachgebietsleiterin Schwerbehindertenausweise Telefon: 03433 241-2127 E-Mail: nina.rost@lk-l.de

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