Ratgeber für den Trauerfall der Stadt Bühl

Rentenversicherung Der Tod eines Rentenempfängers ist baldmöglichst beim Rentendienst zu melden, damit keine Überzahlungen entstehen. Nach dem Ableben eines in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten Versicherten erhält die Witwe beziehungsweise der Witwer von der zuständigen Rentenrechnungsstelle eine Vorschusszahlung, sofern der Antrag innerhalb eines Monats vorliegt. Das Standesamt stellt eine gebührenfreie Sterbeurkunde an die nächsten Angehörigen aus. Der Vorschuss dient als Überbrückung für die folgenden drei Monate. War der Verstorbene pflichtversichert, also noch erwerbstätig, so übernimmt sein Arbeitgeber die Abmeldung über die Krankenkasse. Damit ist zugleich die Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erledigt. Der Hinterbliebenenrentenantrag ist bei der zuständigen Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung zu stellen: Krankenversicherung Weiterhin ist die zuständige Krankenversicherung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten gebührenfreien Sterbeurkunde zu informieren. Andere Versicherung Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Verstorbene eine Kriegerwitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich. In bestimmten Fällen ist auch die private Unfallversicherung, eine Privat-Sterbe-Kasse oder bei einer bestehenden Lebensversicherung, die zuständige Versicherung vom Todesfall zu informieren. Daneben sind auch andere abgeschlossene Versicherungen, wie beispielsweise die Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Todesfall zu unterrichten, damit gegebenenfalls für den die Nachfolge antretenden Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann. Mitgliedschaften War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft interessiert ist, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. War der Verstorbene aktives Mitglied, sollte die Vereins- beziehungsweise Verbandsleitung rechtzeitig vom Tode ihres Mitgliedes informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen möchte und – bei besonders verdienstvoller Tätigkeit – eine Trauerrede gehalten wird. Sonstige Erledigungen Banken oder Sparkassen, bei denen der Verstorbene ein Konto hatte, sind ebenfalls zu verständigen. Sofern keine Kontovollmacht durch einen Angehörigen bestand, sind Zahlungsanweisungen nur dann möglich, wenn der Betreffende einen Erbschein des zuständigen Notariats vorlegt. In der Praxis jedoch begleichen die meisten Banken die anfallenden Beerdigungskosten zu Lasten des Kontos des Verstorbenen, sofern die Auslagen durch Originalrechnungen nachgewiesen werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungs- oder Kündigungsmitteilungen an den Wohnungsvermieter sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser oder sonstige Verpflichtungen des Verstorbenen erforderlich sind. Versicherungen Abteilung Ordnungsamt, Rathaus II, Hauptstraße 41 Telefon (0 72 23) 9 35-5 35 Versicherungen, Vereine und Banken informieren Friedhof Vimbuch 15

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