Familien- und Seniorenwegweiser der Stadt Butzbach

27 Nach der er folgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragssteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. Pflegegrade und Leistungen In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispiels- weiseBeratungsleistungen inAnspruchneh- men, erhalten einenWohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraum­ anpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versi- cherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, wenn sich der Pflegegrad erhöht, steigt deswegen nicht der Eigenanteil. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: • Mobilität • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen • Selbstversorgung • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder thera­ piebedingten Anforderungen und Belastungen • Gestaltung des Alltagslebens und sozia- ler Kontakte Auf der Grundlage dieses Gutachtens ent- scheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Im Bewertungssystem werden Punkte ver- geben, die darstellen, inwieweit die Selbst- ständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ent- spricht dem Pflegegrad 1. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anfor- derungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einordnung in den Pflegegrad 5. Alle Leistungen im Überblick Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungs­ betrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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