Älter werden in Duisburg

105 Sozialhilfe und Ermäßigungen wer die Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen (Agentur für Arbeit, Jobcenter Duisburg, Rentenversicherungsträger etc.), erhält, hat in der Regel keinen Anspruch. Unterhaltspflichtige Kinder und Ehegatten – auch geschiedene Ehegatten – werden bei Leistungsfähigkeit von den Außenstellen des Amtes für Soziales und Wohnen in Anspruch genommen, und zwar je nach Leistungsfähigkeit maximal bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen. Von Enkeln und entfernteren Verwandten, Verschwägerten sowie Verwandten in der Seitenlinie werden hingegen Unterhaltszahlungen auch dann nicht gefordert, wenn diese über hohes Einkommen und Vermögen verfügen. Über Art, Form und Umfang der Hilfe wird im Einzelfall entschieden. Die Sozialhilfe unterscheidet die (allgemeine) Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Kostenübernahme für den notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere an Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Unterkunft – einschließlich Heizung, Hausrat, eventuellen Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung – sowie anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens von den (speziellen) Hilfen nach Kapitel 5–9 des SGB XII. Diese Hilfen greifen, wenn besondere Lebensumstände (z. B. durch Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Alter) Aufwendungen erfordern, die aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zu bezahlen sind. Zu den speziellen Hilfen gehören unter anderem ÌÌ Hilfe zur Pflege, wenn Sie pflegebedürftig werden sollten, ÌÌ Altenhilfe, wenn Sie Beratung und Hilfe bei der Beschaffung einer altengerechten Wohnung oder eines Heimplatzes sowie bei der Bewältigung altersbedingter Probleme benötigen, ÌÌ Hilfe bei Krankheit, wenn Sie nicht krankenversichert sind, übernimmt die zuständige Außenstelle des Amtes für Soziales und Wohnen, Sachgebiet Sozialhilfe (s. S. 106), in der Regel die Kosten, die auch die gesetzliche Krankenversicherung tragen würde, so z. B. die (zahn-) ärztliche Behandlung, die Krankenhausbehandlung, die Versorgung mit Medikamenten, Zahnersatz, Brillen und Hörgeräten, ÌÌ Krankenkostzulage: Bestimmte schwere Erkrankungen erfordern eine besondere Ernährung, die häufig kostenaufwendiger ist als Normalkost. Sie können die einkommens- und vermögensabhängige Krankenkostzulage (Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung) beantragen. Der hierzu erforderliche Vordruck, den Sie beim Amt erhalten, wird von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt ausgefüllt. ÌÌ Eingliederungshilfe (s. S. 167)

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