Älter werden in Duisburg

108 Sozialhilfe in (vollstationären) Einrichtungen Reicht die pflegerische Versorgung im vertrauten häuslichen Bereich durch Angehörige oder Pflegedienste nicht mehr aus, kann der Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung erforderlich werden. Die Pflegeeinrichtungen berechnen für die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen einen Vergütungssatz, der sich aus den Kosten für die pflegerische Versorgung, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, einer Ausbildungsumlage sowie dem Investitionskostensatz (relevant für das Pflegewohngeld) zusammensetzt. Bereits seit dem 01.01.2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff mit fünf neuen Pflegegraden (s. S. 125 f.) und verändertem Begutachtungsverfahren (s. S. 132). Die Kosten für die pflegerische Versorgung sind abhängig von dem durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellten Pflegegrad (1 bis 5). Die Pflegeversicherung zahlt für Leistungen im Pflegegrad 1: 125 €, Pflegegrad 2: 770 €, Pflegegrad 3: 1.262 €, Pflegegrad 4: 1.775 € und im Pflegegrad 5: 2005 €. Eine vollstationäre Versorgung kommt ab dem Pflegegrad 2 in Betracht. Seit dem 01.01.2017 ist ein sogenannter einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (s. S. 155) zu entrichten. Wesentlich für die pflegebedürftigen Heimbewohner ist dabei, dass über alle Pflegegrade in den jeweiligen Einrichtungen dieser einrichtungseinheitliche Eigenanteil zu entrichten ist. Dies bedeutet, dass auch bei Wechsel in einen höheren Pflegegrad sich der zu zahlende Eigenanteil nicht ändert! Zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionskosten (z. B. Renovierung, Umbau, Modernisierung, Neubau der Einrichtung) erhalten vollstationäre Pflegeeinrichtungen ein sogenanntes Pflegewohngeld, das abhängig ist vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen. Pflegewohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die Einrichtung kann dazu auch bevollmächtigt werden. Pflegewohngeld wird nicht gezahlt, wenn das Vermögen mehr als 10.000 €, bei Ehepaaren 15.000 € beträgt. Außerdem wird das Pflegewohngeld nur dann gezahlt, wenn von der Pflegeversicherung mindestens Leistungen im Pflegegrad 2 erbracht werden.

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