Älter werden in Duisburg

109 Sozialhilfe und Ermäßigungen Darüber hinaus kann im Einzelfall ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Informationen dazu erhalten Sie in den zuständigen Wohngeldstellen (s. S. 242). Je nach der Höhe der Pflegestufe und der Ausstattung eines Pflegeheimes können die Heimkosten mehr oder weniger stark voneinander abweichen. Trotz Pflegeversicherungsleistung und Pflegewohngeld sind nur noch wenige Menschen in der Lage, die Heimkosten mit eigenem Einkommen und Vermögen zu bezahlen (für den Vermögenseinsatz gelten folgende Freibeträge: Alleinstehende 5.000 €, bei Ehepaaren 10.000 €). Wenn das eigene Vermögen unter diese Grenze fällt, kann beim Amt für Soziales und Wohnen, Sachgebiet „Wirtschaftliche Hilfe in Einrichtungen“(siehe Adresse unten im Kästchen) Sozialhilfe beantragt werden. Das Amt für Soziales und Wohnen prüft anhand von einzureichenden Unterlagen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Da in diesem Fall das Einkommen in voller Höhe zur teilweisen Deckung der Heimkosten eingesetzt werden muss, wird ein Barbetrag („Taschengeld“) in Höhe von zurzeit monatlich 116,64 € gezahlt (Stand: 01.01.2020). Etwaige in der Rente enthaltene Leistungen für Kindererziehungszeiten bleiben anrechnungsfrei. Zudem wird seit dem 01.01.2020 eine monatliche Bekleidungspauschale für die Bewohner/-innen vollstationärer Pflegeeinrichtungen gezahlt. Diese beträgt in Duisburger Einrichtungen 22,68 €. Damit ist grundsätzlich der gesamte Bekleidungsbedarf gedeckt. Eine Prüfung der Unterhaltsverpflichtung von Angehörigen erfolgt nur, sofern der/die zum Unterhalt verpflichtete Person jeweils über ein Bruttojahreseinkommen über 100.000 € verfügt. Amt für Soziales und Wohnen Sachgebiet Wirtschaftliche Hilfe in Einrichtungen Steinsche Gasse 31, 47051 Duisburg (Mitte) Telefon über 02 03 - 94 000 Call Duisburg/Telefonzentrale Nicht barrierefrei zugänglich, da Stufen überwunden werden müssen. Ein Aufzug ist vorhanden.

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