Älter werden in Duisburg

143 Versorgung und Pflege Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, eheähnliche Gemeinschaften/Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder bei Eheleuten und eheähnlichen Gemeinschaften/Lebenspartnerschaften, Schwiegerkinder und Enkelkinder Die Familienpflegezeit (bis 2 Jahre) Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf regelt, dass pflegende Angehörige ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal 2 Jahre auf bis zu 15 Stunden/Woche reduzieren können. Sie müssen dabei in einem Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten arbeiten. Beamtinnen und Beamte haben ebenfalls diesen Anspruch, Selbstständige hingegen nicht. Beschäftigte haben in der Familienpflegezeit außerdem Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur Absicherung des Lebensunterhaltes. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übernimmt die Abwicklung der Ansprüche auf dieses zinslose Darlehen. Siehe: www.bmfsfj.de Vorsorge- und Rehabilitationsaufenthalte für pflegende Angehörige Pflegende Angehörige können die Vorsorge oder Rehabilitation allein in Anspruch nehmen, um einmal Abstand zu gewinnen und wieder eine neue Perspektive einzunehmen. Sie können bei einer eigenen Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme aber auch die Möglichkeit nutzen, die Person, die sie pflegen, mitzunehmen. Pflegekassen und Pflegestützpunkte sollen Angehörige entsprechend beraten. Für die pflegerische Versorgung in dieser Zeit kann der Anspruch auf Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen können in die Versorgung pflegender Angehöriger im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden, siehe: https://www.muettergenesungswerk.de/ kur-fuer-mich/kuren-fuer-pflegende/. Die „Dr. med. Heide Paul-Toebelmann Stiftung“ unterstützt in Einzelfällen bedürftige pflegende Angehörige bei der Regeneration ihrer Kräfte, zum Beispiel durch die Finanzierung einer Kur oder Erholungsmaßnahme, sofern die Kassen die Kosten nicht übernehmen. Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite: http://hpt-stiftung.weebly.com/.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=