Älter werden in Duisburg

142 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage) und Pflegeunterstützungsgeld Den Anspruch auf eine Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage) haben hier alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße. Die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ muss der Pflegekasse unverzüglich mitgeteilt werden, am besten mit ärztlicher Bescheinigung. Es muss sich um eine akute und außergewöhnliche Pflegesituation handeln; dazu zählt u. a. auch eine Sterbebegleitung oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einhergehend mit einer Änderung der Pflege. Das kann z. B. nach einer Krankenhausbehandlung die erstmalige Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder aber auch umgekehrt der mutmaßliche Wechsel von der häuslichen Pflege in eine Heimpflege sein. Wer die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nimmt, erhält ein Unterstützungsgeld, in der Regel von 100 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoentgeltes, wenn Einmalzahlungen Bestandteil des Lohnes bzw. Gehaltes waren; ansonsten 90 %. Dies muss umgehend bei der Pflegekasse der oder des Pflegebedürftigen beantragt werden. Dazu gehört ein ärztliches Attest, mit der Bestätigung, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt und dass eine dauerhafte Versorgung organisiert werden muss. Musteratteste haben die Pflegekassen. Die Pflegezeit (bis 6 Monate) Für die Pflege naher Angehöriger, welche mindestens den Pflegegrad 2 haben müssen, kann man sich unbezahlt für längstens 6 Monate von der Arbeit oder Ausbildung freistellen lassen. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte. Selbstständige haben keinen Anspruch auf Pflegezeit. Bei Betrieben mit 15 oder weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann eine Freistellung auf Grundlage des Pflegezeitgesetzes nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Für die Begleitung Angehöriger in der letzten Lebensphase kann eine Freistellung für bis zu drei Monate in Anspruch genommen werden, auch bei einem Hospizaufenthalt. Die Pflegeperson muss in der Pflegezeit ihren Krankenversicherungsschutz sicherstellen, etwa über eine kostenfreie Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung. Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrer Krankenkasse. Der aufgrund der unbezahlten Freistellung entstandene Einkommensverlust kann zu max. 50 % durch ein Bundesdarlehen (bitte vorher Beratung dazu einholen) ausgeglichen werden.

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