Seniorenwegweiser Landkreis Ebersberg

69 7. Pflege Pflegehilfsmittel Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, soweit sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Hier wird unterschieden zwischen Ë Ë technischen Pflegehilfsmitteln wie beispielsweise einem Pflegebett, einem Rollator, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem oder Ë Ë zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie zum Beispiel Betteinlagen, Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Zuschuss zum Hausnotruf Für einen Hausnotruf zahlt die Pflegekasse einmalig 10,49 Euro für den Anschluss und 23 Euro für den laufenden Betrieb. Wohnungsanpassung Zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen, zum Beispiel für kleinere Um- und Einbauten, können Zuschüsse bis jeweils 4.000 Euro gewährt werden. (Weitere Unterstützung siehe Kapitel 6.1.) Wohngruppenzuschuss Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe versorgt, zahlt die Pflegekasse einen Einrichtungszuschuss sowie einen Zuschuss für eine Organisationskraft. Die Förderung des barrierefreien Umbaus ist möglich. Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Gut zu wissen: Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann sowohl von ambulanten Pflegediensten als auch von Privatpersonen ausgeführt werden. Vollstationäre Leistungen Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche Pflege nicht möglich oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht ausreichend ist. Entlastungsbetrag Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbeitrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat. Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag kann für entstehende Kosten für folgende Leistungen verwendet werden: Ë Ë Leistungen der Tages- und Nachtpflege Ë Ë Leistungen der Kurzzeitpflege Ë Ë Leistungen der zugelassenen Pflegedienste Ë Ë Leistungen von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag Ë Ë Leistungen für ehrenamtlich tätige und selbstständige Einzelpersonen Der Betrag wird unabhängig von anderen Leistungsansprüchen gewährt und nicht mit anderen Ansprüchen verrechnet. Der Entlastungsbetrag kann angespart werden. Am 30. Juni des darauffolgenden Jahres verfällt der angesparte Betrag.

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