Seniorenwegweiser Landkreis Ebersberg

68 7. Pflege Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege dient der zeitlich befristeten stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen, die ansonsten zu Hause gepflegt werden (Pflegegrad 2–5). Sie soll einen Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen sowie nach schwerer Krankheit die Nachsorge sicherstellen. Außerdem ermöglicht sie pflegenden Angehörigen eine zeitlich begrenzte Entlastung von bis zu 8 Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr, zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson. Im Einzelfall kann Kurzzeitpflege auch dazu dienen, das Leben im Heim näher kennenzulernen, um eine notwendige Heimaufnahme zu erleichtern. Haben Pflegebedürftige die Leistungen der Verhinderungspflege noch nicht oder nur teilweise verwendet, dann können diese Mittel auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Einrichtungen im Landkreis Ebersberg, die Kurzzeitpflege anbieten, finden Sie in der Übersicht der stationären Einrichtungen in Kapitel 7.8. Verhinderungspflege Macht der pflegende Angehörige Urlaub oder ist er durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege. Die pflegebedürftige Person muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Der beauftragte Pflegedienst rechnet direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. Eine Kombination von Pflegegeld und ambulanter Pflegesachleistung ist möglich. Eine Übersicht über ambulante von den Krankenkassen zugelassene Pflegedienste in Ihrer Nähe finden Sie ab Seite 72ff. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Ebenso bieten viele Krankenkassen im Internet Übersichtslisten über zugelassene Pflegedienste an. Tages- und Nachtpflege Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) ist ein Angebot für Pflegebedürftige, die nicht den ganzen Tag zu Hause gepflegt werden können. Sie können im Tagesverlauf zeitweise in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung betreut und gepflegt werden. Dies kann eine große Unterstützung im Alltag pflegender Angehöriger bedeuten. Die Kosten werden anteilig von der Pflegekasse übernommen. Ob ein Fahrdienst von der Einrichtung angeboten wird, klären Sie mit dem jeweiligen Anbieter (Angebote siehe Seite 75). © Robert Kneschke – Fotolia

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