Seniorenwegweiser für die Stadt Erfurt

Auszüge aus dem SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) Hilfe zum Lebensunterhalt wird Personen gewährt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. HLU werden demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter erhalten, die vorübergehend erwerbsunfähig sindund keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten. Zu den Leistungen der HLU gehören unter anderem: • Unterkunft und Heizung (in tatsächlicher Höhe der Aufwendungen, soweit sie angemessen sind) • Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte • Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen Bei der Berechnung der Leistung werden Einkünfte und Vermögen unter Anrechnung entsprechender Freibeträge berücksichtigt. Es wird auch geprüft, ob evtl. Dritte zu Unterhaltsansprüchen herangezogen werden können. Grundsicherung imAlter und bei Erwerbsminderung Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes imAlter haben Personenmit gewöhnlichemAufenthalt im Inland, die die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben. Hilfen zur Gesundheit Die vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht. Hilfe bei Krankheit wird erbracht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Betreuung durch die Krankenkasse gemäß § 264 Sozialgesetzbuch V geht der Hilfe bei Krankheit vor. Hilfe zur Pflege Anspruch können Personen haben, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen. Leistungen der Hilfe zur Pflege sind einkommens- und vermögensabhängig und umfassen häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz gehen den Leistungen der Hilfe zur Pflege vor. © Erdmann Schleinitz 65

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