Bauen im Landkreis Esslingen

Kenntnisgabeverfahren Das Kenntnisgabeverfahren ist nur für wenige, in § 51 LBO genannte Vorhaben möglich. Voraussetzung ist ein bestehender Bebauungsplan. Ihr Vorhaben muss im Kennt- nisgabeverfahren alle rechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung dafür obliegt Ihnen und Ihrem Planer, da uns im Kenntnisgabeverfahren keine Prüfung zufällt. Ausnah- men und Befreiungen sind nicht möglich. Bauvorbescheid Bevor Sie einen vollständigen Bauantrag einreichen, können Sie in Form einer Bauvoranfrage einzelne konkrete baurecht- liche Fragen zu Ihrem Vorhaben von uns klären lassen. Die in Form eines Bauvorbescheids von uns erstellten Antwor- ten sind für die Dauer von 3 Jahren rechtsverbindlich und bieten Ihnen für die weitere Planung Sicherheit. Wie bei der Baugenehmigung kann auch der Bauvorbescheid auf Ihren Antrag hin in seiner Gültigkeit verlängert werden. Verfahrensfrei bedeutet nicht automatisch zulässig! Auch ein ohne Bauantrag mögliches Vorhaben muss alle ge- setzlichen Rahmenbedingungen einhalten. Hauptstr. 28 · 73235 Weilheim-Hepsisau · Tel. 0 70 23/910 99-0 Fax 0 70 23/910 99-44 · info@h-hummel.de · www.h-hummel.de Bauschäden · Baumängel · Abnahmen Bauzustandsdokumentationen · SiGeKo Qualitätssicherungen im Bauwesen Beweissicherungen · Bauabrechnungen Gerichts- und Versicherungsgutachten Wertermittlungen · Kaufberatungen Thermografie im Bauwesen Ihr Sachverständigenbüro für das Bauwesen Zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 als „Sachverständiger für Schäden an Gebäuden“ Owen – Burg Teck mit Mohnfeld Bauen im Landkreis Esslingen | Verschiedene Baugenehmigungsverfahren 13

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