Bauen im Landkreis Esslingen

© roxcon · fotolia.com Der Außenbereich (§ 35 BauGB) Zentral und für die Einordnung entscheidend, ist, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Vorhaben im Außen- oder Innenbereich handelt. Liegt ein Grundstück außerhalb eines Bebauungsplanes und außerhalb bebauter Ortsteile ist eine Bebauung regelmäßig nicht zulässig. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Außenbereich grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dabei sind zwei Arten von Außenbereichs- vorhaben zu unterscheiden: die privilegierten und die nicht privilegierten Vorhaben. Es ist deshalb stets im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei Ihrem Außenbereichsvorhaben um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück dem Innen- oder dem Außenbereich zuzurechnen ist, beantworten wir vom Amt für Bauen und Naturschutz Ihnen gerne. Bauordnungsrecht und örtliche Bauvorschriften Die Landesbauordnung Baden-Württemberg stellt mit ihren Anforderungen an Abstandsflächen, Verkehrssicherheit, Standsicherheit, Brandschutz, Bauausführung etc. sicher, dass von einem Bauwerk keine Gefahren für die Nutzer, die Nachbarn und die Allgemeinheit ausgehen. Darüber hinaus können die Gemeinden zu einem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen, die gestalterische Vor- gaben für Bauwerke und Grundstücke machen. Festgelegt werden kann zum Beispiel Dachform und -neigung, die Art und Höhe von Zäunen, die allgemeine Gestaltung und vieles mehr. Um Ihr Traumhaus zu verwirklichen, empfehlen wir Ihnen bereits vor dem Kauf des Grundstücks die Klärung der baurechtlichen Möglichkeiten und Beschränkungen mit der jeweiligen Gemeinde oder direkt mit uns. Bauen im Landkreis Esslingen | Gesetzliche Grundlagen im Baurecht 7

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=