Ratgeber für den Trauerfall der Stadt Esslingen

Was ist gut zu wissen? Haushaltsauflösung Auch der Mietvertrag gilt als Nachlass eines Verstorbenen. Der Vertrag erlischt nicht automatisch, sondern die Erben treten in juristischer Hinsicht an die Stelle des Erblassers und so beispielsweise auch nach dessen Tod in seinen Mietvertrag ein. Ehepartner, Unverheiratete, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, die gemeinsam mit dem Verstorbenen in der Wohnung gelebt haben, können weiter in der Wohnung leben und als Mieter eingetragen werden. Wenn Hinterbliebene nicht länger in der Wohnung leben möchten, sollte eine Wohnungsauflösung stattfinden. Innerhalb eines Monats muss dem Vermieter der Tod des Hauptmieters mitgeteilt werden. Anschließend können die Erben die Wohnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Auch Wasser, Gas, Strom sowie Kabel- und Telefonanschluss des Verstorbenen müssen gekündigt werden. Hausrat und alle im Haus oder in der Wohnung befindlichen Gegenstände stellen einen Teil des Nachlassvermögens dar. Bei der Wohnungsauflösung im Todesfall kann festgestellt werden, welche Vermögenswerte vorhanden sind. Sachgegenstände, die die Hinterbliebenen nicht aufbewahren möchten, können verkauft werden. Die Erlöse fließen in die Erbmasse, die geteilt wird. 36 Friedhof Oberesslingen Foto: © Grünflächenamt

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