Ratgeber für Senioren der Stadt Ettlingen

21 3.1 GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND BEI ERWERBSMINDERUNG Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die das Rentenalter erreicht haben, bzw. Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voraussetzung hierfür ist, dass das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. 3.2 HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT Hilfe zum Lebensunterhalt kann erhalten, wer länger als 6 Monate aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig sein kann. Die Leistung können auch Kinder erhalten, die in einem Haushalt leben, in dem keine dem Grunde nach erwerbsfähige und verwandte Person lebt. Wie auch bei der Grundsicherung ist die Voraussetzung hier, dass das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. 3.3 HILFE ZUR PFLEGE Hilfe zur Pflege kann in Einrichtungen (Alters- oder Pflegeheimen) oder außerhalb von Einrichtungen (zu Hause) gewährt werden. Sollten die Leistungen der Pflegekassen, das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die notwendige Hilfe, Pflege und die Kosten des Lebensunterhaltes zu gewährleisten, kann ergänzend Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beantragt werden. 3 Finanzielle Hilfen © pixabay.com

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