Wegweiser für Seniorinnen, Senioren und ihre Angehörigen des Kreises Euskirchen

14 2 | Finanzielle Hilfen Befreien lassen können sich außerdem: •• Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) •• Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantra- gen können: •• Menschen mit einem andauernden Grad der Behin- derung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teil- nehmen können und denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde •• Blinde Menschen mit Merkzeichen „RF“ •• Dauerhaft sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Sehbehinderung von mindestens 60, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde •• Gehörlose sowie hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde Befreiung vom Rundfunkbeitrag und Ermäßigung des Rundfunkbeitrages Rundfunk und Fernsehen stellen insbesondere für ältere Menschen, deren gesellschaftliches Leben durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eingeschränkt ist, eine wichtige Informationsquelle dar. Sie können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen erhalten: •• Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II) •• Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungs­ gesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) •• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) •• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz •• Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) •• Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften •• Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) •• Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG 2 | FINANZIELLE HILFEN © pixabay.com

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