Wegweiser für Seniorinnen, Senioren und ihre Angehörigen des Kreises Euskirchen

15 2 | Finanzielle Hilfen Mit dem Wohngeldproberechner (https://www.­ wohngeldrechner.nrw.de) können Sie sich Ihren Wohngeldanspruch in jeder nordrhein-westfälischen Kommune (anonymisiert) ausrechnen lassen. Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unver- bindlich und begründen keinen Anspruch auf Wohn- geld. Dieses können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag bei der Wohngeldbehörde im Onlineverfahren oder mit den am PC ausfüllbaren Antragsformularen stellen, in deren Bereich Ihre Wohnung liegt und Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminde- rung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozial­ gesetzbuch (SGB XII). Voraussetzung ist, dass Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt. Den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellen Sie beim Sozialamt der Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen. Weitere Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de. Hilfe zum Lebensunterhalt Menschen, die nicht in der Lage sind, ihren täglichen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen oder Vermögen sicherzustellen, haben gegebenenfalls Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der notwendige Lebens­ unterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und per- sönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zuständig für die Hilfe zum Lebensunterhalt sind die örtlichen Sozialämter. Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht haben: •• Taubblinde Menschen, bei denen im Sinne des Rund- funkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehin- derung gegeben ist •• Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) und § 27d Bundes­ versorgungsgesetz (BVG)) •• Sonderfürsorgeberechtigte (§ 27e Bundesversor- gungsgesetz (BVG)) Anträge auf Befreiung oder Ermäßigung von der Rund- funkbeitragspflicht erhalten Sie unter anderem beim Sozialamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Vergünstigungen beim Telefon Als Privatkunde mit einem Festnetz-Anschluss der Telekom erhalten Sie und Ihre im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen den Sozialtarif, wenn Sie: •• von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind (z. B. Arbeitslosengeld-II-Empfänger) oder •• Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs- förderungsgesetz (BaföG) erhalten oder •• blind, gehörlos oder sprachbehindert mit einem Behinderungsgrad von mindestens 90 Prozent sind. Nähere Informationen über den Sozialtarif erhalten Sie bei der Telekom oder den örtlichen Sozialämtern. Wohngeld Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwen- dungen für Wohnraum. Als Mieter können Sie einen Mietzuschuss und als Bewohner einer Eigentumswoh- nung oder eines Eigenheimes einen Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Auch Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sind berechtigt, Wohngeld zu bean- tragen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Wohngeldstelle in Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwal- tung oder auf den Internetseiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (https://www.mhkbg. nrw/wohnen/wohngeld/index.php).

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