Wegweiser für Seniorinnen, Senioren und ihre Angehörigen des Kreises Euskirchen

19 2 | Finanzielle Hilfen für Angehörige, Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen. Die Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Alle Pflegebedürftigen, die Leistungen aus der Pflege­ versicherung erhalten und die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pfle- gender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen sowie zur Förderung der Selbstständig- keit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen bei der Alltagsgestaltung eingesetzt werden. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme folgender Leistungen auftreten: •• Tages- oder Nachtpflege •• Kurzzeitpflege •• ambulante Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung •• Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Ange- bote zur Unterstützung im Alltag Wichtig zu wissen ist, dass der Entlastungsbetrag nicht ausgezahlt wird, sondern, dass es sich um eine Kosten- erstattung handelt. Pflegebedürftige Personen erhalten die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrages auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Nimmt die pflegebedürftige Person Betreuungs-/Ent- lastungsleistungen in Anspruch, kann die Pflegekasse direkt mit dem Dienstleister abrechnen oder die pflege- bedürftige Person erhält eine Rechnung, die sie bei der Pflegekasse zwecks Kostenerstattung einreichen kann. Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Pflegebedürftige mit mindestens dem Pflegegrad 2, die Pflegesachleistungen erhalten, können den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag – maximal aber 40 % des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für Betreuungs- und Entlastungs- angebote verwenden. Zusätzliche Leistungen für Pflege­ bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§§ 38 a, 45 e SGB XI) Damit Pflegebedürftige und Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz mög- lichst lange in einer häuslichen Umgebung bleiben können, wird die Gründung von neuen Wohnformen, wie z. B. Senioren-Wohngemeinschaften und Pflege- Wohn-Gemeinschaften, gefördert. Als Anreiz für die Gründung ist pro Bewohner ein einmaliger Betrag von bis zu 2.500 Euro, jedoch maximal 10.000 Euro je Wohngruppe vorgesehen. Die Förderung kann z. B. für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung verwendet werden. Der Betrag wird zusätzlich zur Förderung für wohnumfeld- verbessernde Maßnahmen (§ 40 GB XI) gewährt. Weiter werden für eine Betreuungskraft, die in der Wohngruppe das Zusammenleben organisiert, pauschal 214 Euro monatlich pro Bewohner gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Wohngruppe mindestens zwei und höchstens 11 weitere Personen umfasst und die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleis- tungen gewährleistet ist. Unterstützung im Alltag nach § 45 a SGB XI und Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag wei- terhin möglichst selbstständig bewältigen zu können. Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz werden seit 2017 folgende Unterstützungsangebote gefördert: •• Betreuungsangebote und Angebote zur Entlas- tung von Pflegenden: Dazu zählen Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helfer/-innen-Kreise zur stun- denweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer/-innen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter etc. •• Angebote zur Entlastung im Alltag: Diese beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende und stabilisie- rende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen

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