Wegweiser für Seniorinnen, Senioren und ihre Angehörigen des Kreises Euskirchen

18 2 | Finanzielle Hilfen Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat für Pflegebedürftige: Pflegegrad 2 316,00 Euro Pflegegrad 3 545,00 Euro Pflegegrad 4 728,00 Euro Pflegegrad 5 901,00 Euro Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind ver- pflichtet, bei Pflegegrad 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch einen anerkannten Pflegedienst abzurufen. Die Pflegeein- sätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Bera- tung der Pflegepersonen. Diese Beratungen können unter anderem durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, wie zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst, durchgeführt werden. b) Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe) (§ 36 SGB XI) Hat der Pflegebedürftige keine Angehörigen oder Nachbarn, die seine Pflege sicherstellen können, hat er Anspruch auf die Hilfe eines professionellen Ambu- lanten Pflegedienstes als Sachleistung. Die Pflegekasse bezuschusst je Kalendermonat die Pflegeeinsätze des Pflegedienstes in folgender Höhe: Pflegegrad 2 689,00 Euro Pflegegrad 3 1.298,00 Euro Pflegegrad 4 1.612,00 Euro Pflegegrad 5 1.995,00 Euro c) Kombination von Geld- und Sachleistung (Kombinationsleistung) (§ 38 SGB XI) Bei der Kombinationsleistung teilen sich eine vom Pflegebedürftigen selbst beschaffte Pflegeperson und ein Ambulanter Pflegedienst die Pflege. Die Pflege- kasse bezuschusst die Einsätze des Pflegedienstes als Sachleistung, und der Pflegebedürftige erhält für die Pflegeperson evtl. auch noch ein anteiliges Pflege- geld, wenn der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch nimmt. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sach- leistung in Anspruch genommen werden sollen, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Bei der Begutachtung werden die Beeinträch- tigungen der Selbstständigkeit oder der Fähig- keiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt: •• Mobilität •• Kognitive und kommunikative Fähigkeiten •• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen •• Selbstversorgung •• Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen •• Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes wird sich ansehen, wie selbstständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beein- trächtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Wer bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, muss keinen neuen Antrag auf Feststellung des neuen Pflegegrades stellen. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch. Dabei gilt, dass Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschrän- kungen automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet werden und Menschen mit geistigen Einschränkungen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. Das aktuelle Merkblatt zur Pflegeversicherung kann kostenlos im Z.I.P. und Pflegestützpunkt des Kreises Euskirchen angefordert werden: Kreis Euskirchen – Abt. Soziales Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel.: (02251) 15-927 und 15-521 E-Mail: pflegestuetzpunkt@kreis-euskirchen.de Internet: www.kreis-euskirchen Leistungen bei häuslicher Pflege Es gibt drei Möglichkeiten, häusliche Pflege in Anspruch zu nehmen. a) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) Der Pflegebedürftige erhält von der Pflegekasse ein Pflegegeld, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.

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