Wegweiser für Seniorinnen, Senioren und ihre Angehörigen des Kreises Euskirchen

23 2 | Finanzielle Hilfen Die Pflegekasse bezuschusst die pflegerischen Aufwendungen bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Auch wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während der Kurzzeitpflege weitergezahlt. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf bis zu 3.224 Euro im Kalen- derjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in voll- stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teil- stationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse übernimmt monatliche Aufwendungen für Pflegebedürftige in Höhe von: Pflegegrad 1 125,00 Euro Pflegegrad 2 770,00 Euro Pflegegrad 3 1.262,00 Euro Pflegegrad 4 1.775,00 Euro Pflegegrad 5 2.005,00 Euro Pro Umbaumaßnahme werden Zuschüsse bis zu 4.000 Euro gewährt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, ist der Gesamtbetrag auf 16.000 Euro begrenzt. Weitere Informationen und die Kontaktdaten finden Sie im Kapitel 4 im Bereich „Wohnberatung für ältere oder behinderte Menschen im Kreis Euskirchen“. Leistungen bei teil- und vollstationärer Pflege Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die Ergän- zung und Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nacht- pflege und zurück. Die Pflegekasse übernimmt bei der teilstationären Pflege je Kalendermonat folgende Aufwendungen: Pflegegrad 2 689,00 Euro Pflegegrad 3 1.298,00 Euro Pflegegrad 4 1.612,00 Euro Pflegegrad 5 1.995,00 Euro Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pfle- gegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrich- tung. Dies gilt übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege, wenn die Pflegeperson, z. B. durch Krankheit oder Urlaub, aus- fällt und vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Pflegeleicht - Pflege und Betreuungsgesellschaft Ansprechpartner: Marius Reinartz Unsere Services: ● Pflege • Krankenpflege ● Soziale Betreuung ● Haushaltshilfen ● Alltagsbegleitung ● Beantragung von Pflegegeld etc. Tel.: 0151 23411652 info@pflegeleicht-euskirchen.de www.pflegeleicht-euskirchen.de Militscherstraße 31 a 53881 Euskirchen

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