Wegweiser für Seniorinnen, Senioren und ihre Angehörigen des Kreises Euskirchen

39 3 | Hilfen zu Hause •• Die Pflege ist notwendig. Dies hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt. Die Prüfung erfolgt, sobald der Fragebogen von Ihnen abgegeben wurde. •• Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung. •• Sie als Pflegender sind maximal 30 Stunden in der Woche erwerbstätig oder selbstständig beruflich aktiv. •• Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, www.deutsche-rentenversicherung.de) Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf: Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz Das Pflegezeit- und Familienpflegegesetz ermöglicht es Beschäftigten, sich für eine begrenzte Zeitdauer ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Ange- hörige zu betreuen und zu versorgen. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld Nahe Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Ver- sorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Seit dem 1. Januar 2015 ist für diese Zeit, begrenzt auf bis zu 10 Arbeitstage, eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen. Hilfen für pflegende Angehörige Kurse für pflegende Angehörige Zur Unterstützung pflegender Angehöriger bieten die Pflegekassen, die Pflegestationen der Wohlfahrtsver- bände und auch einige private ambulante Pflegedienste häusliche Pflegekurse an. In diesen werden pflegenden Angehörigen Grundkenntnisse für die häusliche Kran- ken- und Altenpflege und praktische Tipps vermittelt. Inhalte der Pflegekurse sind z. B. Pflege bei Bettläge- rigkeit, richtige Lagerung, Mobilisation mit praktischen Übungen, Hautpflege, Hilfsmittel oder der Umgang mit Verwirrtheitszuständen. Rentenbeiträge für Pflegepersonen Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversiche- rungsbeiträge – unabhängig davon, ob Sie vor Beginn der Pflege berufstätig waren oder nicht. Es gilt jedoch gewisse Voraussetzungen zu beachten: •• Sie dürfen die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Das heißt, die Pflege gehört nicht zu Ihrer beruflichen Tätigkeit. •• Sie pflegen Ihren Angehörigen mindestens 10 Stun- den pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, in häuslicher Umgebung, und das länger als zwei Monate im Jahr. Sollten Sie die geforderten 10 Stun- den wöchentlich nicht durch die Pflege einer Person erreichen, kann auch die Zeit der Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen zusammengerechnet werden. 24-Stunden-Pflege Glücklich und selbstbestimmt zu Hause leben • mit fest angestellten und deutsch sprechenden Pflegehilfen • keine turnusmäßigen Wechsel der Pflegehilfen • Auszeit für Angehörige durch Verhinderungspflege • kostenloses + unverbindliches Servicegespräch bei Ihnen zu Hause Tel. 02254 9692688 www.pflegeglueck.de Beethovenstraße 12 · 53919 Weilerswist

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