Wegweiser für Seniorinnen, Senioren und ihre Angehörigen des Kreises Euskirchen

82 8 | Sonstige Hilfen erforderlich (es sei denn, die Vollmacht bezieht sich auf den Erwerb oder die Veräußerung von Grundbesitz oder die Aufnahme von Verbraucherdarlehen). Bera- tungen zu Vorsorgevollmachten und deren Beglaubi- gungen bietet die Betreuungsbehörde kostenfrei an. Allerdings ist aus Beweisgründen dringend anzuraten, die Vorsorgevollmacht schriftlich auszustellen, weil sich bei mündlich erteilten Vollmachten stets das Problem stellt, wie der Bevollmächtigte beweisen soll, dass er tatsächlich bevollmächtigt ist. Eine wirksame Vollmacht können nur Personen aus- stellen, die auch geschäftsfähig sind. Da die Vorsor- gevollmacht gerade für den Fall ausgestellt wird, dass bestimmte Dinge nicht mehr eigenverantwortlich gere- gelt werden können und in einem solchen Fall mitunter Zweifel an der Geschäftsfähigkeit auftreten können, ist es ratsam, diese rechtzeitig auszustellen. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit (auch mündlich) widerrufen werden. Sollte sich nach Erteilung der Voll- macht herausstellen, dass Sie eine Person bevollmäch- tigt haben, der sie im Nachhinein nicht mehr vertrauen, können Sie dieser die Vollmacht entziehen. Ganz wichtig ist, im Falle eines Widerrufes der Vollmacht auch das ausgehändigte Vollmachtsformular zurück- zuverlangen. Ebenso kann die bevollmächtigte Person ihre Zustimmung widerrufen. Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere Vollmachten für verschiedene Personen auszustellen. Diese können gleichlautend sein oder verschiedene Aufgabenberei- che betreffen. Ganz wichtig ist Folgendes: Eine Vollmacht hilft nur dann, wenn sie auch bekannt ist. Insbesondere das Betreuungsgericht muss wissen, ob eine Vorsorgevoll- macht existiert, wenn es prüft, ob eine Betreuung ein- zurichten ist. Aus diesem Grund gibt es ein sogenanntes Vorsorgeregister, welches von der Bundesnotarkammer geführt wird. Im Vorsorgeregister können Sie (auch online über das Internet) Ihre Vorsorgevollmacht regist- rieren. Das Betreuungsgericht hat, falls beispielsweise ein Krankenhausarzt wegen einer dringend notwendigen ärztlichen Behandlung die Einrichtung einer Betreuung beantragt, über einen geschützten Zugang Zugriff auf die hinterlegten Daten und kann mitteilen, dass eine Vorsorgevollmacht existiert. Sodann kann der Arzt Kon- takt mit Ihrem Bevollmächtigten aufnehmen. Im Vorsorgeregister sollten dann auch alle erfolgten Änderungen und auch ein eventueller Widerruf erfasst Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe können Sie bei dem Amtsgericht stellen, das für die Klagesache zuständig ist. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Verbindliche Vordrucke für die Erklärung erhalten Sie bei den Amtsgerichten. Auch können die Vordrucke unter https://www.justiz. nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php heruntergeladen werden. Vorsorgevollmacht Schnell kann es passieren, dass Sie durch unvorher- gesehene Ereignisse, z. B. Krankheit, Unfall, Demenz, nicht mehr in der Lage sind, Ihre wichtigen Ange- legenheiten selbst zu regeln. Jeder kann für solche Krisensituationen jedoch Vorsorge treffen, indem er eine Vorsorgevollmacht erteilt. Durch eine Vorsorge- vollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Die von Ihnen ausgewählte Person wird aufgrund der erteilten Vollmacht Ihr Vertreter. Dabei muss sich eine solche nicht auf alle denkbaren Ange- legenheiten beziehen, sondern sie kann sich auch auf bestimmte Angelegenheiten beschränken, beispiels- weise die Vertretung in finanziellen Dingen. Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass für die Bereiche, für die eine solche erteilt worden ist, kein gerichtliches Betreuungsverfahren durchgeführt wer- den muss. Hierzu müssen Sie Folgendes wissen: Es gibt im Krankheitsfall keine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten untereinander oder von Eltern gegen- über Kindern bzw. umgekehrt. Dies bedeutet, dass im Regelfall kein Vertreter zur Verfügung steht, wenn Sie aufgrund einer Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können. Haben Sie keiner Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss durch das Gericht eine Person gefunden werden, die in der Lage ist, Sie zu vertreten. Dies erfolgt durch das sogenannte Betreuungsverfahren. Es empfiehlt sich, eine möglichst umfassende Vorsorge- vollmacht auszustellen, wenn Sie verhindern möchten, dass es zu einem gerichtlichen Betreuungsverfahren kommt. Eine bestimmte Form ist bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Es ist insbe- sondere grundsätzlich keine notarielle Beurkundung

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